Urteil nach Wasserschaden Keine Absprache: Ersatzwohnung ist mietfrei

Berlin · Größere Schäden können Wohnungen unbewohnbar machen. Stellt sich die Frage: Muss die Miete weiter gezahlt werden? Und wie viel wird für die Ersatzwohnung fällig, die ein Vermieter zur Verfügung stellt?

 Wird die eigene Wohnung unbewohnbar, kann die Miete gemindert werden. Foto: Bodo Marks/dpa-tmn

Wird die eigene Wohnung unbewohnbar, kann die Miete gemindert werden. Foto: Bodo Marks/dpa-tmn

Foto: Bodo Marks

Wird eine gemietete Wohnung unbewohnbar, kann die Miete vollständig gemindert werden. Unter Umständen müssen Mieter auch für eine Ersatzwohnung nichts zahlen. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 67 S 336/20), über das die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 10/2021) des Eigentümerverbandes Haus&Grund Berlin berichtet.

Entscheidend dafür ist, ob es Absprachen über eine Zahlung für die Ersatzwohnung gibt. In dem Fall war die Wohnung der Mieter durch einen Wasserschaden unbewohnbar geworden. Für die Dauer der anschließenden Sanierungsarbeiten stellte der Vermieter eine Ersatzwohnung im gleichen Haus zur Verfügung. Diese war aber rund 40 Quadratmeter kleiner. Eine Absprache über eine Nutzungsentschädigung gab es nicht. Weil die Mieter für die Ersatzwohnung nichts zahlten, kündigte der Vermieter wegen Zahlungsverzugs und verlangte die Räumung der Hauptwohnung beziehungsweise Nutzungsentschädigung für das Ausweichquartier.

Das Urteil: Vor Gericht hatte der Vermieter keinen Erfolg. Die Hauptwohnung sei wegen der Mängel unbewohnbar. Daher sei die Miete auch vollständig gemindert und die auf Zahlungsverzug gestützte Kündigung unwirksam. Dass eine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt wurde, ändere daran nichts. Denn zum einem gebe es keine Absprache über eine entsprechende Nutzungsentschädigung. Zum anderen seien die Hauptwohnung und die Ersatzwohnung wegen der unterschiedlichen Größe nicht vergleichbar.

© dpa-infocom, dpa:210601-99-820547/2

(dpa)
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