Vermieter verpennt Frist? Keine Nachzahlung mehr für Nebenkosten aus 2019

Hamburg · Ende Dezember verjähren regelmäßig bestimmte Forderungen - zum Beispiel für Nachzahlungen zur Betriebskostenabrechnung. Erstellen Vermieter ihre Abrechnung zu spät, gehen sie im Zweifel leer aus.

 Kommt die Betriebskostenabrechnung zu spät, können Vermieter keine Forderungen mehr geltend machen. Auf Guthaben haben Mieter dagegen weiterhin Anspruch. Foto: Florian Schuh/dpa-tmn

Kommt die Betriebskostenabrechnung zu spät, können Vermieter keine Forderungen mehr geltend machen. Auf Guthaben haben Mieter dagegen weiterhin Anspruch. Foto: Florian Schuh/dpa-tmn

Foto: Florian Schuh

Vermieter können jetzt keine Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 mehr neu geltend machen. Denn ein Jahr sollte für die Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung genügen, erklärt der Mieterverein zu Hamburg. Das heißt: Die Abrechnung für das Jahr 2019 hätte Mietern bis zum 31. Dezember 2020 zugegangen sein müssen. Hat der Vermieter die Frist versäumt, geht er bei Nachzahlungen leer aus.

Anders verhält es sich mit einem Guthaben des Mieters: Unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs der Nebenkostenabrechnung hat der Mieter den Angaben zufolge bei Guthaben einen sofortigen Auszahlungsanspruch.

Und auch wenn der Vermieter den Zeitpunkt zur rechtzeitigen Vorlage verpasst hat, muss er eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung vorlegen. Andernfalls können Mieter die laufenden Vorauszahlungen solange zurückhalten, bis der Vermieter die Abrechnung erstellt.

© dpa-infocom, dpa:210104-99-893385/4

(dpa)
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