Hilfe an heißen Tagen Klimaanlage nachrüsten: Das sollten Wohnungseigentümer wissen

Essen · Eine Klimaanlage verschafft Abkühlung bei Hitze. Daher ist es auch nachvollziehbar, wenn eine Eigentümergemeinschaft ihre Wohnungen mit diesen kühlenden Geräten ausstatten möchte. Allerdings ist das in der Praxis nicht ganz einfach. Denn mitunter steckt der Teufel im Detail.

 In vielen Ländern gang und gäbe: Klimaanlagen an einem Wohnhaus in Seoul (Südkorea).

In vielen Ländern gang und gäbe: Klimaanlagen an einem Wohnhaus in Seoul (Südkorea).

Foto: dpa

Wohnungen nachträglich mit einer Klimaanlage auszurüsten, ist technisch durchaus machbar. Rechtlich lauern aber vor allem in Eigentümergemeinschaften einige Fallen. Denn der Einbau einer Klimaanlage stellt eine bauliche Veränderung dar und muss daher in vielen Fällen von den anderen Eigentümern getragen werden, wie ein Urteil des Amtsgerichts Essen zeigt (Az.: 196 C 288/16), über das die Zeitschrift „Der Wohnungseigentümer“ des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland berichtet.

In dem verhandelten Fall hatte eine Eigentümerversammlung einstimmig beschlossen, die Wohnungen mit Klimaanlagen auszustatten. Die Geräte sollten auf den Terrassen der jeweiligen Wohnungen aufgestellt werden. Zwei Jahre später wurden die Arbeiten dann auf einer weiteren Versammlung tatsächlich in Auftrag gegeben, allerdings ohne konkrete Vorgaben. Installiert wurde die Klimaanlage allerdings an der Giebelwand des Gebäudes zwischen Erdgeschoss und dem ersten Stock.

Ein Eigentümer, dessen Schlafzimmerfenster sich auf dieser Seite des Gebäudes befand, verlangte, dass die Klimaanlage wieder ausgebaut wird. Denn zum einen werde das Gebäude verschandelt, zum anderen sei das Gerät so laut, dass er nicht mehr schlafen könne.

Vor Gericht hatte der Eigentümer Erfolg: Das Gerät müsse wieder ausgebaut werden, befanden die Richter. Denn der Einbau stelle tatsächlich eine bauliche Veränderung dar, die die Optik des Hauses verändere. Die Installation der Klimaanlage sei auch in dieser Form nicht von dem zweiten Beschluss der Eigentümerversammlung gedeckt. Denn daraus gehe weder hervor, welche Art die Klimageräte haben, noch wo sie installiert werden. Mangels Bestimmbarkeit sei dieser Beschluss daher nichtig.

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