Urteil Senior muss ungenutzten Treppenlift nicht ausbauen

Kassel · Barrierefreiheit wird im Alter ein wichtiges Thema. Viele Umbaumaßnahmen brauchen allerdings eine Genehmigung. Doch was, wenn die Grundlage dieser Genehmigung wegfällt, durch einen Todesfall etwa?

Ein Treppenlift muss nicht unbedingt wieder ausgebaut werden, wenn er zwischenzeitlich nicht genutzt wird. Eigentümer haben keinen automatischen Anspruch auf Rückbau gegen einen älteren Miteigentümer, wie das Amtsgericht Kassel entschied (Az.: 800 C 2005/19).

Das gilt auch dann, wenn der Treppenlift von der inzwischen verstorbenen Ehefrau des Eigentümers genutzt wurde, heißt es in der Zeitschrift „Deutsche Wohnungswirtschaft“ (09/2020) des Eigentümerverbandes Haus&Grund Deutschland. Ein Rückbau des einmal genehmigten Lifts verstoße dennoch gegen Treu und Glauben.

In dem verhandelten Fall hatte die Eigentümergemeinschaft den Treppenlift in einem Teil des Treppenhauses für die Ehefrau des Eigentümers genehmigt. Nach dem Tod der Frau - die ebenfalls Eigentümerin war - blieb der Lift unbenutzt, da der 87-Jährige seine Wohnung ohne Hilfe erreichen konnte.

Zwei Eigentümer wollten allerdings auf einer ihrer Versammlungen den Antrag auf Rückbau durchsetzen. Ihr Anliegen sollte unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ behandelt werden. Die Eigentümerversammlung sprach sich mehrheitlich für den Rückbau aus. Der Senior klagte gegen den Beschluss.

Das Urteil: Der Beschluss sei unwirksam, befand das Gericht und führte dafür mehrere Gründe an. Zum einen sei die Tochter, die die Eigentumsanteile ihrer verstorbenen Mutter geerbt hatte, nicht zu der Eigentümerversammlung eingeladen worden. Zudem sei der Antrag unter dem Punkt „Verschiedenes“ versteckt worden, so dass der Kläger keine Chance gehabt habe, sich vorzubereiten.

Außerdem bestehe angesichts des hohen Alters des Klägers eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er den Treppenlift möglicherweise selbst nutzen müsse. Das gelte unabhängig davon, dass der derzeit noch rüstig genug sei, um in seine Wohnung zu kommen. Zudem sei keine nennenswerte Einschränkung beim Gebrauch des Treppenhauses der Miteigentümer durch den Lift gegeben.

© dpa-infocom, dpa:200915-99-575334/2

(dpa)
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