Mietrecht Vermieter müssen Wasserleitungen nur auf Anlass überprüfen

Berlin · Wenn plötzlich Wasser aus den Badezimmerfugen tritt oder von der Decke tropft, muss der Schaden oft von Handwerkern behoben werden. In welchen Fällen kommt der Vermieter dafür auf?

 Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Wasserleitungen ständig überprüfen zu lassen. Bei undichten Rohren hat er aber den Mangel zu verantworten. Foto: Oliver Berg/dpa

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Wasserleitungen ständig überprüfen zu lassen. Bei undichten Rohren hat er aber den Mangel zu verantworten. Foto: Oliver Berg/dpa

Foto: Oliver Berg

Der Vermieter ist verpflichtet, seine vermietete Wohnung instandzuhalten und instandzusetzen. Wasserleitungen muss er aber nicht ständig überprüfen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus&Grund Deutschland hin.

Probleme mit Wasserleitungen sind vielfältig: Löcher, kaputte Dichtungen, Verstopfungen. Der Vermieter ist dabei nicht verpflichtet, ständig Überprüfungen vorzunehmen. Besteht jedoch ein Anhaltspunkt, etwa wenn Wasser von der Decke tropft, dann muss er tätig werden. Das entschied das Landgericht Berlin (Az.: 63 S 470/10).

Wer bei einem Schaden grundsätzlich für die Reparaturkosten aufkommen muss, hängt maßgeblich davon ab, wer den Mangel zu verantworten hat. Bei undichten Rohren wird in der Regel der Vermieter die Reparaturkosten übernehmen. Der Mieter kann immer dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn der Mangel entstanden ist, weil er sich nicht vertragsgemäß verhalten hat.

© dpa-infocom, dpa:201223-99-797731/2

(dpa)
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