Hinweise zur Wohnung Wann Mieter renovieren oder reparieren müssen

Bonn · Die Wand muss gestrichen, der Teppichboden ausgetauscht werden. Immer wieder fallen Arbeiten in Mietwohnungen an. Doch wer ist für Reparaturen zuständig, und wann muss der Mieter renovieren?

Viele Studenten haben zum Start des neuen Semesters zum ersten Mal eine eigene Wohnung oder ein WG-Zimmer bezogen. Nicht nur für sie stellt sich die Frage, wann die Räume eigentlich renoviert werden müssen und wer für Reparaturen aufkommt. Grundsätzlich ist es Sache des Vermieters, Renovierungen und Reparaturen in einer Mietwohnung durchzuführen, sagt Arag-Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer. Dennoch hätten viele Vermieter diese Pflicht durch den Mietvertrag auf den Mieter übertragen.

Reparaturen müssen demnach vom Mieter übernommen werden, wenn es im Mietvertrag eine "Kleinreparaturklausel" gibt. Darin ist festgelegt, bis zu welcher Höhe kleinere Reparaturen vom Mieter übernommen werden müssen. Das sollten nicht mehr als 100 Euro im Einzelfall sein, so Klingelhöfer. Ist die Maßnahme teurer, trägt der Vermieter die kompletten Kosten. Der Rechtsanwalt weist darauf hin, dass eine Obergrenze innerhalb eines Jahres festgelegt werden muss. Diese kann beispielsweise bei 150 bis 200 Euro liegen. Zudem müsse die Reparatur Gegenstände betreffen, die der Mieter häufig benutzt.

Schönheitsreparaturen selbst durchführen

Zu den Schönheitsreparaturen, um die sich der Mieter selbst kümmern muss, gehört alles, was in den vier Wänden zu renovieren ist, beispielsweise das Tapezieren und Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern, Türen oder Fensterrahmen von innen. Muss hingegen der Teppichboden ausgetauscht oder der Parkettboden abgeschliffen werden, ist der Vermieter gefragt.

Solche Arbeiten kann der Mieter auch selbst durchführen, sagt Klingelhöfer. Diese müssen jedoch fachgerecht erledigt werden. Ein Anstrich muss demnach gleichmäßig und deckend sein. Farbnasen sind ebenso tabu wie Pinselhaare an der Wand oder überstrichene Steckdosen und Lichtschalter. Zudem darf Raufaser drei bis vier Mal überstrichen werden. "Wenn sie noch nicht 'abgewohnt' sind, muss man auch nicht renovieren", sagt Klingelhöfer.

Kein Fristplan

Eine Regel, wie oft solche Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen, gibt es nicht und sind sogar unzulässig, erklärt der Experte. Bei Formulierungen wie "in der Regel" oder "soweit erforderlich" kommt es auf den Zustand der Räume an.

Wer in eine nicht renovierte Wohnung zieht, muss diese zum Aufzug ebenfalls nicht renovieren. Dies gilt auch dann, wenn es eine anderslautende Absprache mit dem Vormieter gegeben hat, wie aus einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes hervorgeht.

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