Rechte für Mieter Was auf dem Balkon erlaubt ist - und was nicht

Bonn · Das gute Wetter hat Bonn erreicht. Viele Mieter zieht es in diesen Tagen auf den Balkon. Doch wie oft darf dort gegrillt, gefeiert und geraucht werden? Wir bieten einen Überblick.

Der Frühling scheint in Bonn und der Region endlich angekommen zu sein. Spätestens jetzt startet für viele die Saison auf dem eigenen Balkon. Doch was ist dort eigentlich erlaubt? Wie oft darf gegrillt, gefeiert und geraucht werden? Wir bieten einen Überblick.

Grillen:

Grillen auf dem Balkon ist nicht per se verboten. Doch die Nachbarn dürfen nicht durch Rauch oder Qualm in ihrer Wohnung gestört werden. Wie der Deutsche Mieterbund Bonn/Rhein-Sieg/Ahr rät, sei es generell ratsam, seine Pläne vorher mit den Nachbarn abzusprechen, um Streit zu vermeiden.

Auch sollten Mieter sich ihren Mietvertrag genau ansehen, denn der Vermieter hat durchaus das Recht, das Grillen auf dem Balkon oder im Garten grundsätzlich zu verbieten. Das Missachten dieser Regeln kann zu Verwarnungen, Geldbußen oder zur fristlosen Kündigung führen, auch, wenn letzteres doch eher selten vorkommt.

Rauchen:

Vermieter können ihren Mietern das Rauchen nicht verbieten. Denn im Prinzip gehört es zum normalen Mietgebrauch, wenn in der Wohnung oder auf dem Balkon geraucht wird. Darauf weist der Eigentümerverein Haus & Grund Rheinland in Düsseldorf hin.

Um Konflikte in Mehrfamilienhäusern zu vermeiden, sollten Raucher und Nichtraucher Rücksicht aufeinander nehmen. Nachbarn können sich zum Beispiel auf bestimmte Zeiten einigen, zu denen der Raucher auf dem Balkon rauchen darf, während andere Zeitfenster rauchfrei bleiben müssen.

Diese Lösung wird oft auch von Gerichten gewählt, wenn sie über solche Fälle entscheiden müssen. Eine andere Möglichkeit kann es sein, sich aus dem Weg zu gehen. Statt abends auf dem Balkon unter dem Schlafzimmerfenster der Nachbarn zu rauchen, können Mieter eventuell in den Vorgarten gehen.

Feiern:

Auch auf dem Balkon gelten die allgemeinen Ruhezeiten. Nach Paragraph 9 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW sind in der Zeit von 22 bis 6 Uhr sämtliche Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können. In anderen Bundesländern gilt zusätzlich: Gespräche und laute Musik sollten auch in der Mittagszeit zwischen 13 und 15 Uhr sowie abends ab 20 Uhr auf Zimmerlautstärke reduziert werden.

(mit Inhalten von dpa)

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