Mieter werden Vermieter Was Gastgeber bei Airbnb und Co. wissen müssen

Berlin · Während des Urlaubs Geld verdienen, indem man seine Wohnung oder ein WG-Zimmer über das Internet untervermietet: Möglich ist dies beispielsweise über Portale wie Airbnb.

 Fremde in der eigenen Wohnung: Auch Mieter können auf Plattformen wie Airbnb Gastgeber sein - sie brauchen aber eine Erlaubnis. Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Fremde in der eigenen Wohnung: Auch Mieter können auf Plattformen wie Airbnb Gastgeber sein - sie brauchen aber eine Erlaubnis. Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Foto: Christin Klose

„Um so Geld zu verdienen, benötigt man als Mieter die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters zur mehrmaligen, kurzzeitigen Untervermietung“, erklärt Fachanwältin Beate Heilmann. Mieter sollten am besten schriftlich um die Erlaubnis zur Untervermietung bitten und dabei eine Frist setzen, rät Heilmann. „Im Streitfall ist es nämlich am Mieter, zu beweisen, dass eine Erlaubnis erteilt wurde.“

Wurde die Erlaubnis eingeholt, dürfen auch Mieter Online-Gastgeber werden. Doch Vorsicht: Eine allgemeine Erlaubnis zur Untervermietung gibt dem Mieter noch nicht das Recht, die Wohnung nächteweise an Touristen unterzuvermieten.

Gewinn über die Einkommensteuer abführen

Eine Untervermietung kann für Gastgeber auch steuerliche Konsequenzen haben. Das gilt jedenfalls, wenn sie steuerpflichtige Einkünfte erzielen. Grundsätzlich sind Personen steuerpflichtig, die im gesamten Jahr ein Einkommen erzielen, das über dem Grundfreibetrag liegt. Dieser liegt aktuell bei 9168 Euro. Auch Einkünfte, die man über eine Untervermietung generiert, fallen darunter.

Nicht immer müssen Einkünfte aus Vermietung versteuert werden. Das gilt nur, wenn Gastgeber damit Gewinne erzielen. Um diesen Gewinn zu ermitteln, werden Mieteinnahmen und Ausgaben einander gegenüber gestellt. Zu den Ausgaben zählen Kosten, die im Zusammenhang mit der Untervermietung entstehen - Reinigungskosten oder Gebühren für das Inserat auf der Online-Plattform etwa.

„Die über Airbnb generierten Gewinne müssen über die Einkommensteuer abgeführt werden“, sagt Heilmann, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien.

Vorsicht beim Anbieten von Zusatzleistungen

Was hinter dem Konzept Airbnb steckt, verrät der ausgeschriebene Name: „Airbed and Breakfast“, übersetzt „Luftmatratze und Frühstück“. Und genau das kann zum Problem werden. Bieten Gastgeber neben der Übernachtung kostenpflichtige Zusatzleistungen wie Frühstück oder Abendessen an, erzielen sie gewerbliche Einkünfte. Und diese müssen anders versteuert werden.

Eine solche gewerbliche Untervermietung muss der Vermieter übrigens nicht erlauben. „Es ist nicht Sinn eines Mietvertrags, dass der Mieter über Untervermietung mehr als den monatlichen Mietpreis dazuverdient“, erläutert Heilmann. Wenn Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters ihre Wohnung gewerblich untervermieten, kann dieser sie fristlos kündigen - auch außerordentlich.

(dpa)
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