Wohnungseigentümer tragen Instandhaltungskosten anteilig

Berlin · Bei jedem Haus entstehen irgendwann Instandhaltungskosten. Gehört die Immobilie einer Eigentümergemeinschaft, stellt sich die Frage, wer welchen Anteil an den Kosten zu tragen hat. Anzuwenden ist dabei der zuletzt festgelegte Verteilungsschlüssel.

 Werden Altbauten über einen langen Zeitraum vernachlässigt, kann eine Instandsetzung sehr teuer werden. Die Wohnungseigentümer kommen dann anteilig für die Kosten auf. Foto: Jens Kalaene

Werden Altbauten über einen langen Zeitraum vernachlässigt, kann eine Instandsetzung sehr teuer werden. Die Wohnungseigentümer kommen dann anteilig für die Kosten auf. Foto: Jens Kalaene

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Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die Kosten der Instandhaltung, der Instandsetzung und der sonstigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums anteilig zu tragen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Der individuelle Anteil bestimmt sich nach dem im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile.

In der Teilungserklärung oder in der Gemeinschaftsordnung kann jedoch auch ein abweichender Verteilungsschlüssel festgelegt sein. Dieser kann zudem nachträglich durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung geändert werden: Die Verteilung der Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie der Verwaltungskosten kann durch eine einfache Mehrheit geändert werden.

Sollen die Kosten für Instandhaltungen, Instandsetzungen oder Modernisierungen im Einzelfall abweichend von dem festgelegten Schlüssel verteilt werden, bedarf es hierfür einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile. Einzig die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten kann nicht geändert werden. Sie muss sich nach der Heizkostenverordnung richten.

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