Energiekrise Wohnungswirtschaft sagt Kündigungsschutz in der Krise zu

Berlin · Nicht wenige Menschen fürchten sich angesichts steigender Energiepreise vor hohen Nachforderungen ihrer Vermieter und Versorger. Die Wohnungsunternehmer zeigen nun Entgegenkommen.

Blick von einem Hochhaus auf die Wohnhäuser im Berliner Osten.

Foto: Monika Skolimowska/dpa

Die Wohnungswirtschaft hat einen Kündigungsschutz in der Energiekrise zugesagt. „Wie schon im Zuge der Coronapandemie werden die sozial orientierten Wohnungsunternehmen auch in der Energiekrise keine Kündigungen aufgrund von Zahlungsverzug bei den Nebenkostenabrechnungen vornehmen“, sagte der Präsident des Bundesverbands deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW), Axel Gedaschko, den Zeitungen der Funke Mediengruppe (Dienstag). Keiner solle wegen krisenbedingter Zahlungsprobleme seine Wohnung verlieren. In Abstimmung mit den Mieterinnen und Mietern sollten etwa Ratenzahlungen verabredet werden.

Gedaschko betonte allerdings auch, die Auswirkungen der Energiekrise könnten nicht mit den Mitteln des Mietrechts gelöst werden. Die Regierung solle endlich die Probleme an der Wurzel angehen und einen Gaspreisdeckel einführen. Dies sei die einfachste Möglichkeit, um zu verhindern, dass die Preissteigerungen bei den Unternehmen und Verbrauchern ankämen, sagte der GdW-Chef.

Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD) hatte vorgeschlagen, die Schonfrist auf fristgerechte Kündigungen auszuweiten. Der Präsident des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, begrüßte den Vorstoß, hält ihn aber nicht für ausreichend. „Was wir wirklich brauchen, ist ein Kündigungsmoratorium, wie es zu Beginn der Corona-Pandemie in Kraft getreten war“, sagte der Mieterbundpräsident den Zeitungen.

Siebenkotten rief Geywitz dennoch dazu auf, ihre Kabinettskollegen davon zu überzeugen, die Regelung der Schonfrist auf fristgerechte Kündigungen auszuweiten. „Auch Richter weisen immer wieder darauf hin, dass die derzeitige Regelung nicht sinnvoll ist: Bei fristlosen Kündigungen haben Mieter die Chance, mit Nachzahlungen die Situation zu reparieren, bei fristgerechten Kündigungen aber nicht. Die Schonfrist sollte für beide Situationen gelten“, sagte Siebenkotten.

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(dpa)