Zum Weltkatzentag Verbrauchertipps rund um die Hauskatze

Bonn · Am 8. August ist Weltkatzentag. Die Vierbeiner zählen zu den beliebtesten Haustieren weltweit. Doch worauf müssen Katzenbesitzer achten? Wir geben einen Überblick

 Katzen reisen nicht gern. Am besten ist es, wenn Halter sie während einer Abwesenheit von einer vertrauten Person zu Hause betreuen lassen.

Katzen reisen nicht gern. Am besten ist es, wenn Halter sie während einer Abwesenheit von einer vertrauten Person zu Hause betreuen lassen.

Foto: Franziska Gabbert/dpa-tmn

Hauskatzen zählen zu den beliebtesten und weltweit verbreitesten Haustieren. Passend zum Weltkatzentag am 8. August finden Sie hier Informationen sowie Rechts- und Verbrauchertipps rund um die Hauskatze.

Katzen in der Mietwohnung

Für Mieter, die gleichzeitig Katzenliebhaber sind, gibt es bei der Haustierhaltung ein paar Sachen zu berücksichtigen. Wer beispielsweise seiner Wohnungskatze auf dem Balkon ein wenig Ausgang und frische Luft bieten will, muss mit seinem Vermieter absprechen, ob dieser ein Netz zur Sicherung der Tiere am Balkon zulässt.

Mieter müssen laut Experten der Arag-Versicherung außerdem bedenken, dass es bei Schäden durch zu viele Haustiere in der Wohnung möglich ist, dass kein Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung besteht. Aufgrund übermäßiger Benutzung kann hier die Leistungsübernahme ausgeschlossen werden. Das sogenannte "Animal Hoarding", zu deutsch Tierhorten oder Tiersammel-Sucht, ist ebenfalls untersagt. Hier handelt es sich um ein Krankheitsbild, bei dem Menschen Tiere in einer großen Anzahl halten, aber nicht mehr angemessen versorgen. Die hohe Anzahl an Tieren lässt sich mit der vertraglichen Regelung "Hauskatzen erlaubt" in einem solchen Falle nicht mehr vereinbaren. Einem Mieter kann dann das Mietverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden.

Katzen als "Schadensverursacher"

Wenn beispielsweise ein Fahrradfahrer einer Katze ausweicht und stürzt, kann er nach Auskunft der Arag den Halter des Tieres haftbar machen. Nach Paragraph 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches haften Tierhalter für ihre Schützlinge. Es gilt allerdings, dass der Geschädigte das Tier einwandfrei identifizieren muss, um Schadensersatz fordern zu können. Auch bei Kratzern im Lack eines Autos, die von einer Katze verursacht sein sollen, muss der Geschädigte einen ausreichenden Beweis vorlegen.

Ist die Katze selbst nicht Schadensverursacher, sondern die Katzenklappe, weil sie es Einbrechern leichter macht einen Zugang zu finden, kann dies für den Tierhalter im Fall eines Einbruchs teuer werden. In einem konkreten Fall musste die Hausratsversicherung wegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers nur für einen geringen Teil des Schadens aufkommen.

Katzen und der Nachbarschaftsfrieden

Verhindern kann ein Katzenbesitzer es nicht, dass das eigene Tier nicht nur den eigenen, sondern auch die Nachbarschaftsgärten betritt und als Toilette nutzt. Es liegt letztlich in der Natur des Tieres auf Streifzug zu gehen. Daher muss die Verschmutzung des Gartens und auch die von Spielgeräten des Kindes hingenommen werden. Grundstückseigentümer, deren Grundstück von mehreren Tieren aus der Nachbarschaft als Toilette genutzt wird, können sich wehren ohne konkrete nachteilige Auswirkungen nennen zu müssen.

Laut einem Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm stellt das Betreten der Katzen eine Eigentumsbeeinträchtigung dar. Eigentümer, die sich dadurch gestört fühlen, sollten ein konstruktives Gespräch mit den Katzenbesitzern zu suchen. Für Katzenbesitzer, die frei lebende Katzen halten oder halten möchten, gilt laut Landgericht Lüneburg, dass sie in dem Fall maximal zwei Tiere halten dürfen. Ebenfalls im Zusammenhang mit dem Nachbarschaftsfrieden stehend, weisen die Experten der Arag darauf hin, dass das Füttern der Katzen im Hof eines Hauses von der zuständigen Kommune verboten werden kann, wenn sich Nachbarn gestört fühlen oder begründete Angst haben, dass durch das Katzenfutter Ratten angelockt werden könnten.

Katzen und Steuer

Katzen-Sitting in den eigenen vier Wänden, während des Urlaubs, kann von der Steuer abgesetzt werden, da die Tätigkeiten, wie das Füttern, die Fellpflege und die Beschäftigung des Tieres, welche der Tiersitter ausführt, einen engen Bezug zur Haushaltsführung aufweisen. Hier können 20 Prozent der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen, höchstens aber 4000 Euro, bei der Festsetzung der Einkommenssteuer berücksichtigt werden.

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