Urteil des Amtsgerichts Sinzig Vermieterin muss nach Flut für Energieversorgung in Wohnung sorgen

Sinzig · Eine Vermieterin im Ahrtal muss nach der Flut in der Wohnung ihrer Mieter für die Versorgung mit Strom, Wärme und Wasser sorgen. Das hat das Amtsgericht Sinzig jetzt entschieden. Laut Gericht müssen die vom Hochwasser betroffenen Geschosse nicht erst saniert werden.

Eine Vermieterin im Ahrtal muss für die Energieversorgung der Mietwohnung sorgen. Das hat das Amtsgericht Sinzig entscheiden.

Eine Vermieterin im Ahrtal muss für die Energieversorgung der Mietwohnung sorgen. Das hat das Amtsgericht Sinzig entscheiden.

Foto: Peter Steffen/Archiv

Das Amtsgericht Sinzig hat am Mittwoch entscheiden, dass Mieter eines von der Flutkatastrophe im Ahrtal betroffenen Hauses von ihrer Vermieterin Anspruch auf vorläufige Versorgung der Mietwohnung mit Strom, Wärme sowie Trink- und Brauchwasser haben. Das teilt das Gericht mit. Es hat die Vermieterin daher, so die Mitteilung des Gerichts, „im Wege der einstweiligen Verfügung“ verurteilt, die Wohnung entsprechend zu versorgen. Das Gericht führt aus, dass die im Obergeschoss des Mietshauses gelegene Wohnung der Mieter grundsätzlich bewohnbar sei, da lediglich das Keller- und Erdgeschoss unmittelbar von der Flut betroffen gewesen seien.

 Die Vermieterin sei nicht berechtigt, eine Herstellung der Versorgung zu verweigern. So habe die Vermieterin nicht glaubhaft gemacht, dass die nach dem Mietvertrag geschuldete Überlassung der Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand unmöglich sei beziehungsweise der mit der Herstellung der Versorgung verbundene Aufwand in einem groben Missverhältnis zum Interesse der Mieter an der fortgesetzten Nutzung der Wohnung stehe.

Nachbargebäude bereits versorgt

Dass eine vorläufige Versorgung grundsätzlich möglich sei, belege der Umstand, dass baugleiche und gleichermaßen von der Flut betroffene Nachbargebäude zwischenzeitlich über eine funktionierende Wasser-, Strom- und Wärmeversorgung verfügten. Dass die mit einer solchen vorläufigen Versorgung einhergehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum Interesse der Mieter an der Nutzung der Wohnung stehen, habe die Vermieterin nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass die vorläufige Herstellung der Versorgung  eine Sanierung beziehungsweise Wiederherstellung der von der Flut betroffenen Geschosse des Hauses erfordere, so das Gericht.

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