Gefährdeter Schmetterling in der Grafschaft Satzungsänderung sticht Tierschutz aus
Grafschaft · Bürokratische Hürden sorgen im Grafschafter Umweltausschuss für Kopfschütteln. Zum Schutz einer heimischen Schmetterlingsart soll eine Flurfläche früher als bisher abgemäht werden. Die Voraussetzungen dafür sind enorm.
In der Grafschaft werden landesseitig zugewiesene Ausgleichsflächen zum Schutz des dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings, also einer Schmetterlingsart, zwei Mal pro Jahr gemäht, nämlich bis Mitte Juni und nach dem 10. September. Nun hat biologische Fachkompetenz den ersten Mahdtermin als zu spät eingeschätzt und empfiehlt eine Mahd bis Anfang Juni. So weit, so gut. Was diese Empfehlung nun jedoch für die Gremien und die Verwaltung der Gemeinde Grafschaft bedeutet, die seit Jahren über Überlastung klagt, ist ein gutes Beispiel deutschen Regelungs- und Bürokratiewahnsinns. Bürgermeister Achim Juchem (CDU) erläuterte den Vorgang bei der jüngsten Sitzung des Umweltausschusses explizit.
Mahdzeitpunkt bis Mitte Juni laut Projektleitung zu spät
Zunächst einmal waren der Gemeinde die Flächen im Flurbereinigungsverfahren Holzweiler-Esch im Jahr 2012 zugewiesen worden, und zwar mit genauer Auflistung der Pflegemaßnahmen aufgrund des Vorkommens des dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings: „Zweimal jährlich mähen, Anfang bis Mitte Juni und nach dem 10. September. Abfahren des anfallenden Mähguts und Nutzung als Heu oder Grassilage. Jährlich wechselnd werden zehn Prozent der Flächen nicht gemäht, die Flächen dürfen nicht gedüngt werden, die vorhandenen Gehölze bleiben erhalten.“ Eine solche Anleitung ist sicherlich hilfreich, handelt es sich doch beim dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling um eine besonders geschützte Art nach Bundesnaturschutzgesetz. Das Flügeltier hat einen ganz besonderen Lebenszyklus, der abhängig vom Vorkommen des Großen Wiesenknopfes und der Wirtsameisen der Gattung Myrmica ist.
Nun jedoch fiel dem zuständigen Biotop-Betreuer, der von der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz und der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord beauftragt ist, auf, dass die Flächen zu spät gemäht wurden. In Rücksprache mit der „Projektleitung Wiesenknopf-Ameisenbläulinge“ der Stiftung stellte sich heraus, dass ein Mahdzeitpunkt bis Mitte Juni tatsächlich recht spät ist. Denn nach warmen Frühjahren können die Bläulinge bereits ab Ende Juni fliegen. Der Wiesenknopf braucht laut Literatur aber rund 30 Tage, um nach einer Mahd wieder Blütenköpfe auszubilden. Wenn zu Beginn der Flugsaison, die nur rund 14 Tage anhält, bereits der größte Teil der Schmetterlingspopulation schlüpft, gibt es für diese Falter keine Nektar- und Eiablagemöglichkeiten, was der Gesamtpopulation laut Expertenmeinung durchaus nachhaltig schaden könne.
Gemeinderat muss für eine Änderung seine Satzung anpassen
Daher sollte der Mahdzeitpunkt vorverlegt werden. Das aber geht nicht mit einer einfachen E-Mail oder einem Kalendereintrag an den beauftragten Landwirt. Denn laut Flurbereinigungsgesetz gilt der Flurbereinigungsplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach Abschluss des Verfahrens als Ortssatzung weiter. Eine Ortssatzung kann aber nur durch den Gemeinderat beschlossen und durch die Kommunalaufsicht genehmigt werden. Heißt: Die Satzung, die einst vom Land erhoben wurde, muss vom Gemeinderat angepasst werden.
Und so hatte der Umweltausschuss nun als Fachausschuss das Thema auf der Agenda und hatte keine Einwände gegen die Satzung in ihrer neuen Form. Als nächstes wird sich der Hauptausschuss und dann auch noch der Gemeinderat mit den Maßnahmen zum Schutz des Falters beschäftigen, um dann jeweils über den Satzungsentwurf abzustimmen. Der wird dann, sofern er am Ende vom Gemeinderat bestätigt wird, noch öffentlich gemacht. Danach hat die Gemeinde dann die Aufgabe, die Ausgleichsfläche gemäß Pflegeplan nicht bis Mitte Juni, sondern bis Anfang Juni mähen zu lassen. Wobei Bürgermeister Juchem anmerkte, dass der Begriff „Anfang Juni“ überhaupt nicht definiert ist.