Gemeinderat fasst Grundsatzbeschluss Vereinfachter Wiederaufbau im Altenahrer Flutgebiet

Altenahr · Der Altenahrer Ortsgemeinderat ist einer Empfehlung der Verbandsgemeindeverwaltung gefolgt und hat einen Grundsatzbeschluss zum Wiederaufbau gefasst. Dieser soll die Realisierung privater Bauvorhaben im Flutgebiet erleichtern.

  Der Wiederaufbau in Altenahr kommt langsam aber stetig voran. Der Gemeinderat hat jetzt einen Grundsatzbeschluss zu privaten Bauvorhaben gefasst.

Der Wiederaufbau in Altenahr kommt langsam aber stetig voran. Der Gemeinderat hat jetzt einen Grundsatzbeschluss zu privaten Bauvorhaben gefasst.

Foto: AHR-FOTO

In den flutgeschädigten Gemeinden hat sich im Zuge von privaten Wiederaufbauplanungen vermehrt das Problem gezeigt, dass die Anforderungen einer hochwasserangepassten Bauweise nicht immer mit den Maßgaben des Baugesetzbuches vereinbar sind. Beispielsweise das „Maß der baulichen Nutzung“. Daher kommt es zu verweigerten Baugenehmigungen, zu Verzögerungen und Ärgernissen. In Altenahr hat der Gemeinderat im Rahmen seiner Planungshoheit nun einen Grundsatzbeschluss gefasst, damit Bebauungen im Katastrophengebiet einfacher werden. Damit folgte der Ort einer Empfehlung der Verbandsgemeindeverwaltung.

Pragmatische Lösungsansätze

„In der Vergangenheit haben verschiedene Fachgespräche zwischen der Oberen Bauaufsichtsbehörde bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, der unteren Bauaufsichtsbehörde beim Kreis Ahrweiler und der Bauabteilung der Verbandsgemeinde Altenahr stattgefunden, um pragmatische Lösungsansätze zu finden“, hieß es auf GA-Anfrage aus dem Altenahrer Rathaus.

Wie die Verbandsgemeindeverwaltung mitteilte, ist eine Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung für private Wiederaufbaumaßnahmen grundsätzlich möglich, sofern die „sonstigen Zulassungsvoraussetzungen“ vorliegen. Dazu müssen einige Merkmale erfüllt sein. So muss das Vorhaben grundsätzlich hochwasserangepasst geplant sein. Hier gibt es ein klares Kriterium: „Als Schutzziel beziehungsweise geeignete Bemessungsgrundlage für die Bauplanung gilt der Schutz vor einem Hochwasserereignis HQ 100, am besten mit einem Freibord von einem halben Meter“, so die Verwaltung. Mit „Freibord“ bezeichnet man den Abstand zwischen einem Wasserspiegel und einer höher liegenden Kante eines Bauwerkes. „HQ 100“ ist eine Hochwasserdimension, wie sie statistisch gesehen 100 Mal in 10.000 Jahren vorkommt, oder alle hundert Jahre einmal. Bei Bauvorhaben der kritischen und sensiblen Infrastruktur sowie bei Bauvorhaben, „die wegen ihrer Lage einem signifikanten erhöhten Schadensrisiko ausgesetzt sind, können im Einzelfall abweichende Schutzziele sachgerecht sein“, führte die Verbandsgemeinde aus. Hier gibt es keine eindeutigen Definitionen, der Einzelfall sollte mit der Bauverwaltung abgestimmt werden. Weitere Zulassungsvoraussetzung: Es soll wieder in etwa die Wohnfläche, die vor ihrer Zerstörung vorhanden war, realisiert werden. Allerdings können aktuelle Wohnbedürfnisse wie beispielsweise Barrierefreiheit Berücksichtigung finden.

Ferner sprach sich der Gemeinderat dafür aus, dass Architekturelemente, die typisch und prägend für das Ortsbild in der näheren Umgebung des Bauvorhabens sind, wie zum Beispiel Dachform und Dachneigung, bei der Planung des jeweiligen Bauvorhabens angemessen berücksichtigt werden sollen. Außerdem unterstrich das Gremium, dass sich hochwasserangepasste Planungsalternativen mit vergleichbarem Wohnflächenangebot nicht aufdrängen dürfen. Soll heißen: Nur wenn es nicht anders geht, wird für das Bauvorhaben eine Zustimmung erteilt.

Die Verwaltung im Altenahrer Rathaus, das derzeit in Kalenborn untergebracht ist, empfahl den von der Flutkatastrophe betroffenen Ortsgemeinden, im Rahmen ihrer Planungshoheit einen derartigen Grundsatzbeschluss zu fassen, „der unter Prüfung des Einzelfalls eine Rahmenüberschreitung von Wohnbauprojekten im unbeplanten Innenbereich bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung definiert und den planerischen Willen der Ortsgemeinde wiedergibt“. Der Rat der Gemeinde Altenahr kam dem nun nach. Und zwar einstimmig.

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