Beratungsabend Testament in Sinzig Rechtsanwalt gibt Tipps für den „Letzten Willen“

Sinzig · Wer sein Testament macht, sollte einige Regeln beachten. In Sinzig referierte ein Fachanwalt aus Bad Neuenahr-Ahrweiler. Diese Tipps hat er.

Rechtsanwalt David Schnöger hält im Sinzig Pfarrheim einen Vortrag zum Thema „Erben und Vererben“.

Rechtsanwalt David Schnöger hält im Sinzig Pfarrheim einen Vortrag zum Thema „Erben und Vererben“.

Foto: ahr-foto

Das Thema mag bedrückend erscheinen: Dennoch war das Sinziger Pfarrheim gut gefüllt. „Wie formuliere ich mein Testament richtig?“ lautete der Titel eines Vortrages, in dessen Verlauf der Bad Neuenahr-Ahrweiler Rechtsanwalt David Schnöger auf Einladung des Pflegestützpunktes Remagen/Sinzig über die gesetzliche Erbfolge und die Möglichkeiten zur individuellen Regelung eines Testaments referierte. „Nur ein Bruchteil der bundesdeutschen Bevölkerung hat ein Testament gemacht. Dabei ist es wichtig, sich um seinen letzten Willen rechtzeitig Gedanken zu machen“, so der Fachanwalt. Das Problem im Erbrecht: Jeder Fall ist anders und weist jeweils individuelle Besonderheiten auf. Dennoch gibt es einige pauschale Grundsätze, die als Kompass dienen können.

Hat der Erblasser ein Testament hinterlegt, muss er darauf achten, dass er den richtigen Text und die korrekte Form wählt. Denn wenn das Testament nicht klar und eindeutig oder nicht formgerecht formuliert wurde, gibt es häufig unnötig Streit unter den Erben. Außerdem entsprechen die dann zur Geltung kommenden gesetzlichen Erbregelungen oft nicht dem, was der Erblasser eigentlich gewollt hat.

Ehe- beziehungsweise eingetragene Lebenspartner werden vom Gesetz berücksichtigt

Die Verteilung des weltlichen Besitzes im Todesfall ist grundsätzlich über die gesetzliche Erbfolge geregelt. Doch diese sieht lediglich vor, mit welcher Quote ein Erbe beteiligt ist. Wer einzelne Nachlassgegenstände zuordnen und mögliche Streitigkeiten vermeiden möchte, sollte also besser ein Testament schreiben. Schließlich geht es um sehr viel: 400 Milliarden Euro, so hat das Institut für Altersvorsorge in Deutschland errechnet, werden jährlich vererbt. Damit dieser Nachlass im Todesfall geregelt ist, gibt es in Deutschland die gesetzliche Erbfolge. Hier ist das Verwandtschaftsverhältnis der ausschlaggebende Faktor: Nähere Verwandte werden dabei stets zuerst berücksichtigt und schließen weiter entfernte Verwandte vom Erbe aus. Darüber hinaus werden auch Ehe- beziehungsweise eingetragene Lebenspartner berücksichtigt.

Jede oder jeder, der abweichend von der gesetzlichen Erbfolge Personen oder Organisationen als Erbinnen oder Erben benennen möchte, oder jemandem gezielt einen bestimmten Gegenstand zukommen lassen möchte, ist gut beraten, ein Testament zu verfassen.

Ein eigenhändiges, handschriftliches und unterschriebenes Testament kann jeder ab 18 Jahren errichten. Rechtsanwalt Schnöder: „Grundsätzlich lässt sich zwischen zwei Formen von Testamenten unterscheiden: einem öffentlichen beziehungsweise notariellen und einem eigenhändig verfassten Testament.“ Es soll darüber hinaus eine entsprechende Überschrift haben (wie beispielsweise „Mein Testament“ oder „Mein letzter Wille“) und mit Ort und Datum versehen werden.

Alternativ kann das Testament vollständig durch eine Expertin oder einen Experten verfasst werden (also einen Notar beziehungsweise einen Fachanwalt für Erbrecht) und muss von der testierenden Person lediglich noch unterschrieben werden. Ein solches Testament empfiehlt sich, wenn „komplexe Familienstrukturen vorliegen, umfangreiches Vermögen vorhanden ist, gegebenenfalls auch ein Auslandsbezug, oder die Familienverhältnisse problembehaftet sind“.

Als Erben können nicht nur Ehefrau, Ehemann oder die eigenen Kinder benannt werden – sondern auch jede andere natürliche oder juristische Person (mit Ausnahme von Tieren). „Achten Sie beim Aufsetzen Ihres Testaments immer auf klare Formulierungen. Bestimmen Sie mehrere Erben, sollten Sie in Ihrem Testament außerdem regeln, zu welchen Teilen Sie Ihr Erbe aufteilen möchten“, rät der Anwalt.

Und ja: „Jeder Erblasser ist frei, Kinder und nahe Verwandte zu enterben“, so der Rechtsanwalt, „gewisse Personen können jedoch nicht vollständig vom Erbe ausgeschlossen werden.“ Das betrifft die genannten Pflichtteilsberechtigten – also Ehegatten, Abkömmlinge und, falls keine Abkömmlinge vorhanden sind, auch die Eltern des Erblassers. Pflichtteilsberechtigte können ihren Anspruch in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils in Geld vom Erben einfordern.

„Ein Testament wird am besten in die sogenannte amtliche Verwahrung zum Nachlassgericht, also dem Amtsgericht, gegeben“, rät Schnöder. Im heimischen Tresor – den nach einem Todesfall vielleicht keiner öffnen könne – sei es eher schlecht aufgehoben.

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