Oberverwaltungsgericht Sturz beim Gipfelfest war Veranstalter nicht anzulasten

Kreis Ahrweiler · Aufatmen beim Ahrtal-Tourismus, nachdem beim Gipfelfest 2011 eine Wanderin im Regen auf rutschigem Untergrund am Altenahrer Teufelsloch gestürzt war, sich verletzte und den Verein auf Schadensersatz verklagte: Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz ist ein Veranstalter nicht verpflichtet, sämtliche Wanderwege ständig zu kontrollieren.

Aus der Urteilsbegründung: "Den Veranstalter organisierter und kostenpflichtiger Wanderungen trifft zwar grundsätzlich die Pflicht, eine Wanderstrecke an besonders problematischen Stellen auf ihre gefahrlose Begehbarkeit zu prüfen. Eine daraus resultierende Haftung für Körperschäden kann der Veranstalter auch nicht wirksam in einer vertraglichen Vereinbarung mit den Wanderern ausschließen.

Jedoch ist er nicht verpflichtet, sämtliche Wanderwege ständig auf ihre Sicherheit hin zu kontrollieren. Insbesondere haftet er nicht, wenn die Strecke für viele andere Wanderer passierbar ist und erst der Unfall erkennen lässt, dass ein Weg gesichert oder vor der Gefahr gewarnt werden muss." Damit hat das Oberlandesgericht ein vorausgegangenes Urteil des Landgerichts Koblenz bestätigt.

Die Klägerin nahm an Fronleichnam 2011 an einer von dem Beklagten organisierten Wanderung im und rund um das Ahrtal teil. Wie bereits an den Tagen zuvor regnete es. Die Klägerin rutschte beim Abstieg vom Aussichtspunkt "Teufelsloch" aus, stürzte und verletzte sich erheblich.

Daraufhin nahm sie den beklagten Verein mit der Begründung auf Schadensersatz in Anspruch, dieser habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Wanderstrecke habe sich am Unfalltag in einem derart gefährlichen Zustand befunden, dass der Beklagte sie habe sperren oder vor ihr warnen müssen. Der Beklagte erwiderte, die Klägerin sei infolge eigener Unachtsamkeit gestürzt.

Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Hiergegen richtete die Klägerin ihre Berufung, die nun vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg hatte.

Eine Vielzahl anderer Wanderer hätten den Aussichtspunkt "Teufelsloch" problemlos erreicht und auch wieder verlassen, ohne Schaden zu nehmen. Die Stelle, an der sich der Unfall ereignete, sei bis kurz zuvor noch passierbar gewesen. Zum Unfallzeitpunkt habe für den Beklagten keine Sicherungs- und Warnpflicht bestanden.

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