Auflösung des Rates

Was die Gemeindeordnung sagt:

"Das Innenministerium kann durch Beschluss der Landesregierung ermächtigt werden, einen Rat aufzulösen, wenn er dauernd beschlussunfähig ist oder wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Gemeindeaufgaben aus anderen Gründen nicht gesichert ist.

Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Auflösung ist eine Neuwahl durchzuführen."

Paragraph 125 Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort