Der Gesetzgeber setzt zunächst auf den pädagogischen Effekt

Ein strafmündiger Jugendlicher ist hierzulande nach dem Gesetz, wer bereits 14, aber noch keine 18 Jahre alt ist. Das Jugendstrafrecht in Deutschland sieht erst dann die Verhängung von Jugendstrafe vor, wenn kein anderes Mittel mehr geeignet ist, auf den Jugendlichen einzuwirken.

Der Gesetzgeber setzt zunächst auf den pädagogischen Effekt. Im Normalfall sieht das Gesetz vor, bei Ersttätern zunächst so genannte Erziehungsmaßregeln in Form von Weisungen anzuordnen. Diese Weisungen sind bestimmte Gebote oder Verbote, die die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dessen Erziehung fördern und sichern sollen.

So könnte ein straffällig gewordener Jugendlicher die Weisung erhalten, bei einer Familie oder im Heim zu wohnen, eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, Arbeitsleistungen zu erbringen oder sich der Betreuung und Aufsicht des Bewährungshelfers zu unterstellen. Auch kann der Verurteilte angewiesen werden, an einem sozialen Trainingskursus teilzunehmen, sich um einen Ausgleich mit seinem Opfer zu bemühen, den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch bestimmter Orte zu unterlassen.

Wird der Jugendliche dennoch wieder straffällig, sieht das Gesetz Zuchtmittel vor wie Verwarnung, Auflagen und auch Arrest, um ihm eindringlich zu Bewusstsein zu bringen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Die Jugendstrafe, also die Haft in einer Jugendstrafanstalt, ist nach dem Gesetz erst dann zu verhängen, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die sich in der Tat zeigen, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen. Oder wenn wegen der Schwere der Schuld solch eine Strafe erforderlich ist. rik

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