Der zerbrochene Krug wird in der JVA Rheinbach Realität

Häftling wirft mit einem Gefäß und muss 200 Euro Geldstrafe wegen Körperverletzung zahlen

Rheinbach. Wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung ist ein 42-jähriger Häftling der Justizvollzugsanstalt Rheinbach jetzt vor dem Amtsgericht zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Euro verurteilt worden. Der Mann hatte mit einem Keramikkrug nach dem Mithäftling aus seiner Zelle geworfen und dabei einen der drei JVA-Beamten getroffen, die den Streit zwischen den beiden schlichten wollten.

Das Ganze tue ihm sehr leid, sagte der Angeklagte zu Beginn der Verhandlung. Aber er sei an diesem Tag betrunken gewesen und könne sich kaum noch erinnern. Ereignet hatte sich der Vorfall am 6. Juni vergangenen Jahres. Wie einer der Zeugen sich erinnerte, habe an diesem Abend jemand bei der Nachtwache angerufen und gesagt: "Kommen Sie schnell vorbei, sonst gibt es hier gleich Tote."

Als sie die Zelle aufschlossen, sei einer der beiden Häftling an ihnen vorbei aus der Zelle gestürmt, während er selbst vom Angeklagten erst einmal mit einem Schwall kalten Wassers aus der Keramikkanne übergossen worden sei. "Ich glaube aber nicht, dass er meinen Kollegen treffen wollte, als er zur Kanne griff. Der hatte sich nur gerade vor den anderen Gefangenen gestellt." Der Beamte, den das "corpus delicti" schließlich traf, wurde dabei an der Hand verletzt.

Der Alkoholtest bei dem Häftling ergab einen Wert von 1,08 Promille, wobei man - grob geschätzt - von der doppelten Konzentration im Blut des Mannes ausgehen könne, wie Amtsrichter Ulrich Schulte-Bunert ergänzte. Offenbar, so vermutete auch der Staatsanwalt, musste der 42-Jährige zuvor den so genannten "Gebrannten" getrunken haben, der trotz Alkoholverbotes wiederholt bei den Häftlingen "kursiere".

Wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, wegen Diebstahls und des Handels mit Drogen ist der Angeklagte bereits mehrfach vorbestraft.

Im Hinblick darauf, dass der 42-Jährige sich zurzeit in einer Therapie zum Drogen~entzug befindet, wolle er ihm die Chance auf ein künftiges straffreies Leben aber nicht verbauen, sagte Schulte-Bunert. Die "maßvoll gesetzte" Geldstrafe könne möglicherweise in Abstimmung mit dem Gericht auch in Form gemeinnütziger Arbeit geleistet werden, da der Mann zurzeit selbst kein Geld besitze oder verdienen könne.

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