Mutter aus Euskirchen verurteilt Acht Jahre Haft wegen Mordes an vierjährigem Sohn

Bonn/Euskirchen · Im Mordprozess um die Tötung eines vierjährigen Kindes hat das Bonner Schwurgericht die 42-jährige Mutter aus Euskirchen zu acht Jahren Haft verurteilt. Die Frau hatte mehrere Versuche unternommen, um das Kind zu töten.

 Die Angeklagte Mutter vor Gericht. (Symbolfoto)

Die Angeklagte Mutter vor Gericht. (Symbolfoto)

Foto: Peter Kölschbach

Nach dem tragischen Tod eines Vierjährigen in Euskirchen hat ein Bonner Schwurgericht die Mutter des Kindes am Dienstagmittag wegen heimtückischen Mordes verurteilt. Die psychisch kranke Frau wollte sich auch selber das Leben nehmen.

Das Gericht ging allerdings davon aus, dass die 42-Jährige wegen einer psychischen Erkrankung nur eingeschränkt steuerungsfähig war und folgte in dieser Einschätzung Anklage und Verteidigung gleichermaßen. Die Folge: Eine vom Gesetzgeber vorgesehene „dramatische Verschiebung des Strafrahmens“, wie es der Vorsitzende Richter Klaus Reinhoff formulierte. Anstatt zu lebenslänglicher Haft verurteilten die Richter der 4. Großen Strafkammer die Angeklagte zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe. 

Wie sehr dieser Fall aus dem Rahmen fiel, konnte man nicht zuletzt den Gesichtern der Richter ansehen: Reinhoff rang sogar kurzfristig mit der Fassung, als er die Tat skizzierte. An den letzten Tagen vor seinem Tod sei das Kind absolut glücklich gewesen und habe mit seinem Vater noch einen Freizeitpark besucht. Das geschiedene Paar hatte vereinbart, dass der Junge von Montag bis Freitag bei seinem Vater und an den Wochenenden bei seiner Mutter leben solle.

Auch den Samstag bei der Mutter genoss das Kind noch in vollen Zügen: Was allerdings niemand geahnt habe, sei, dass die 42-Jährige bereits auf ihrem Handy nach verschiedenen Selbsttötungsformen recherchierte, während ihr Sohn fröhlich mit den Großeltern mütterlicherseits im Garten spielte, fuhr Reinhoff in seiner Schilderung fort.

Die zierliche Angeklagte leidet nach der Einschätzung eines vom Gericht beauftragten Gutachters bereits seit einigen Jahren unter einer Borderline-Persönlichkeitsstörung. Offenbar wurde die Frau im Vorfeld falsch therapiert: Zwei Aufenthalte in einer Privatklinik im Schwarzwald hatte die Mutter im vergangenen Herbst und diesem Frühjahr gemeinsam mit ihrem Sohn verbracht. Eine im Nachhinein dramatische Fehlentscheidung, denn die Frau hatte sich spätestens nach der Trennung von ihrem Mann vollkommen auf ihr Kind fixiert.

Als sie – nach Hause zurückgekehrt – eine ambulante Weiterbehandlung abbrach, sah sie sich plötzlich mit der Herausforderung konfrontiert, von sieben Tagen in der Woche fünf alleine verbringen zu müssen. Da sie aber aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung ihre eigenen Ängste auf ihr Kind projizierte, sah sie keine andere Möglichkeit, als den gemeinsamen Tod.

An jenem verhängnisvollen Samstagabend versuchte sie zunächst noch eine Art Notfallprogramm abzuspulen: Wenn sie sich mit Selbstmordabsichten trage, solle sie ihre Therapeuten anrufen. Als sie diese jedoch nicht erreichen konnte, beschloss sie, ihren Sohn zunächst bewusstlos zu machen und dann erst das Kind und anschließend sich selber umzubringen. 

Der Junge wachte jedoch trotz eines verabreichten Schlafmittels auf, als seine Mutter versuchte ihn zu erwürgen. Nur kurze Zeit später schlug sie ihrem völlig arglosen Kind dann von hinten eine knapp zehn Kilo schwere Buddha-Statue auf den Kopf, während das nur etwas mehr als doppelt so schwere Kind spielte. „Wir wissen nicht, wie er reagierte“, so der sichtlich mit den Worten ringende Vorsitzende. Auf jeden Fall sei der Junge noch nicht tot gewesen und so habe seine Mutter ihn stranguliert, bevor sie den leblosen Körper auf das Bett gelegt habe. Erst dann habe sie mehrfach versucht, sich selber das Leben zu nehmen.

Dass die Frau anstatt der Haftstrafe nicht dauerhaft in einer psychiatrischen Klinik untergebracht wird, liegt daran, dass der Gutachter der 42-Jährigen keine grundsätzlich verminderte Schuldfähigkeit attestiert hatte. Er konnte nur nicht ausschließen, dass die Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt eingeschränkt war.

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