Junkie räumte Konto des sterbenden Freunds

Verfahren gegen 38-Jährigen nach dem Betäubungsmittelgesetz vor dem Bonner Amtsgericht eingestellt

Bonn. Der 38-jährige Klaus F. (Name geändert) hat seinen sterbenden Freund bestohlen. Seit fast 20 Jahren ist Klaus F. drogenabhängig, und als der ebenfalls süchtige Markus B. am 14. April in seiner Wohnung nach einer Überdosis ins Koma fiel, brachte er den Freund ins Krankenhaus - und hob nur eine Stunde später mit dessen Scheckkarte am Automaten Geld ab. Als der Freund am 19. April starb und als elfter Drogentoter des Jahres registriert wurde, hatte Klaus F. 5 000 Mark von dessen Konto abgehoben. Und die Polizei fand es heraus, als sie ihn zu dem Todesfall vernahm: Da zog Klaus F. dessen Scheckkarte aus seinem Portemonnaie.

Nun sitzt er im Beistand seines Verteidigers Ingo Thi‚ vor dem Bonner Amtsgericht und gibt alles zu. Und als der Strafrichter ihn fragt, was er mit dem Geld gemacht habe, sagt er: "Für Drogen ausgegeben." Seit Anfang der 80er Jahre hat die Drogensucht sein Leben immer mehr zerstört: Er schaffte deshalb keine Ausbildung, er verlor seine ebenfalls heroinsüchtige Frau durch eine Überdosis, was ihn so massiv in seine eigene Sucht trieb, dass er den heute elfjährigen Sohn abgeben musste. Er wurde von Verwandten adoptiert. Immer wieder wurde Klaus F. wegen Beschaffungsdiebstahls verurteilt. Er machte Entgiftungen, Therapien und hat zurzeit vier Bewährungen laufen. Nun ist er als "Altjunkie" an einem mehr als kritischen Punkt, wie er selbst weiß.

Und er hat den Kampf noch einmal aufgenommen: Er hat sich in eine Langzeittherapie begeben, macht eine Umschulung. Er will es schaffen. Für den Verteidiger ist er ein klassischer Fall für eine besondere Regelung nach dem Betäubungsmittelgesetz (BTMG): Das Verfahren gegen ihn als Drogenabhängigen, der sich der Beschaffungskriminalität schuldig gemacht hat, für die weniger als ein Jahr Haft zu erwarten ist, und der sich in Therapie begeben hat, könnte das Verfahren nach Paragraph 37 eingestellt werden.

Das sieht der Richter genauso. Das Verfahren wird eingestellt - gegen strenge Auflagen: F. muss die Fortdauer der Therapie und seine Teilnahme am Betreuten Wohnen dem Gericht ständig nachweisen und darf sich nichts zuschulden kommen lassen. Der Richter macht ihm klar: Verstößt er gegen eine dieser Auflagen, wird das Verfahren wieder aufgenommen. Und dann droht ihm Gefängnis.

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