Euskirchener Pferdehändler Käufer wurde "arglistig getäuscht"

EUSKIRCHEN/BONN · Das Pferd ist tot - und ein Euskirchener Pferdehändler muss dafür zahlen. Die 3. Zivilkammer des Bonner Landgerichts verurteilte den Beklagten dazu, gut 30 000 Euro an den Käufer eines bereits beim Verkauf kranken Pferdes zu zahlen. Neben den Kaufkosten von 22 500 Euro müssen Unterbringungs- und Tierarztkosten erstattet werden.

Grund für die nun gerichtlich angeordnete Rückabwicklung des Kaufes ist ein gefälschtes tierärztliches Gutachten. Die in kurzer Zeit mehrfach weiterverkaufte Schimmelstute "Exquisit" wurde im Oktober 2009 von dem Euskirchener an eine Familie aus dem Saarland verkauft. Grundlage des Geschäfts war ein Gutachten, das ein Vorbesitzer einen Monat zuvor in Auftrag gegeben hatte.

Der Euskirchener Pferdehändler selbst erhielt es einige Wochen nach dem Verkauf der Stute an die Kläger. Seine Frau bekam auf telefonische Nachfrage den Befund des diagnostizierten Problems mit dem rechten Auge erklärt.

Das an den Kläger überreichte Gutachten war allerdings nicht nur unvollständig, da die letzte Seite komplett fehlte. Zudem war die vom Tierarzt notierte Augenerkrankung komplett gelöscht. Dies ließ für den Zivilrichter nur einen Schluss zu: "Es gibt keinen vernünftigen Zweifel, dass die Fälschung beim Beklagten passiert ist." Der Kaufvertrag ist hinfällig, da der Händler seinen Kunden laut Urteil arglistig getäuscht hat.

Die Stute litt an einer unheilbaren Augenerkrankung. Daher hatten sich die Streitparteien ursprünglich vor dem Landgericht in Saarbrücken auf den Abschluss eines Vergleichs geeinigt. Dieser sah vor, dass der Händler die Stute zurücknimmt und der Familie den Kaufpreis erstattet.

Kurz nach dieser Einigung musste das Pferd jedoch eingeschläfert werden: Eine unbekannte Person war in den Mietstall eingedrungen und hatte die Stute schwer verletzt. Der Pferdehändler muss auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen: Die Bonner Staatsanwaltschaft ermittelt wegen des Verdachts der Urkundenfälschung gegen den Euskirchener.

Aktenzeichen: LG Bonn 3 O 150/13

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