Klinik zahlt 70 000 Euro Schmerzensgeld

Die Patientin einer Klinik aus dem Rhein-Sieg-Kreis war durch einen Behandlungsfehler vier Monate lang querschnittsgelähmt. Das Bonner Landgericht sprach ihr Schmerzensgeld zu.

Klinik zahlt 70 000 Euro Schmerzensgeld
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Rhein-Sieg-kreis. (jeo) Durch die Operation sollte eine seit Jahren bestehende und immer weiter fortschreitende Verkrümmung der Wirbelsäule korrigiert werden - doch ein falsch gesetzter Bohrkanal für eine der Korrekturschrauben verletzte das Rückenmark. Die Patientin einer Klinik aus dem Rhein-Sieg-Kreis war dadurch vier Monate lang querschnittsgelähmt.

Vom Bonner Landgericht wurden der heute 18-Jährigen jetzt 70 000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Zahlen müssen die Klinik und der behandelnde Chefarzt - auch möglicherweise in Zukunft auftretende Schäden, die Folgen des Eingriffs sind. Ein Gutachter war zum Schluss gekommen, dass es bei der Operation der Klägerin am 30. März 2006 zu Behandlungsfehlern gekommen war.

Durch die Operation sollte die Fehlstellung der Wirbelsäule von 67 Grad auf unter 30 Grad verbessert werden. Zunächst schien der Eingriff gut zu verlaufen, bei einem zwischenzeitlichen Test hatte die 18-Jährige die Füße laut Urteil noch "schwach, aber gut wahrnehmbar bewegt".

Doch am Ende der Operation konnte die Klägerin die Beine nicht mehr bewegen. Es fand sofort ein zweiter Eingriff statt, bei dem fast alle eingesetzten Schrauben wieder entfernt wurden - die Lähmung blieb. Erst nach der Behandlung in zwei Spezialkliniken konnte der Teenager - mit Einschränkungen - wieder gehen. Inzwischen wurde die Fehlstellung der Wirbelsäule in einem anderen Krankenhaus operiert.

Laut Urteil war bei der Bohrung am zehnten Brustwirbel der Spinalkanal perforiert worden. Dies allein, so der Gutachter, stellt noch keinen Behandlungsfehler dar. Jedoch wurde versäumt, die Bohrung vor dem Einbringen der Schraube zu kontrollieren.

Zudem wurde beanstandet, dass die neurologische Kontrolle beim zwischenzeitlichen Test nicht ausreichend war und bei der Folgeoperation fast das gesamte Implantationsmaterial entfernt wurde - ohne vorher eine mögliche Schraubenfehllage durch eine Computertomographie oder durch Röntgen geklärt zu haben.

Aktenzeichen: LG Bonn 9 O 192/09

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