Nachbarschaftsstreit Streit um laute Musik in Euskirchen vor Landgericht

Bonn/Euskirchen · Ein langjähriger Nachbarschaftsstreit um laute Musik wurde vor dem Bonner Landgericht verhandelt. Das Gericht musste einen Zwist zwischen den Bewohnern zweier Doppelhaushälften im Kreis Euskirchen schlichten.

 Eine Heimkinoanlage sorgte für einen Nachbarschaftsstreit in Euskirchen. (Symbolbild)

Eine Heimkinoanlage sorgte für einen Nachbarschaftsstreit in Euskirchen. (Symbolbild)

Foto: DPA

„Musik wird störend oft empfunden, weil stets sie mit Geräusch verbunden“, wusste schon Wilhelm Busch. Im Kreis Euskirchen hat sie einen Mann sogar derart gestört, dass er sich einen jahrelangen Rechtsstreit mit seinen Nachbarn lieferte: Das Paar soll „auf seinem Hausgrundstück Geräte, die der Schallerzeugung oder Widergabe dienen“, so laut eingestellt haben, dass „deren Schallwidergabe“ im Wohnzimmer und Flur des Klägers hörbar gewesen seien.

So stand es etwas schwurbelig formuliert in der Klage, die der Mann am 25. April 2017 am Euskirchener Landgericht eingereicht hatte. Der Kläger wollte, dass seine Nachbarn ihre Musik- und Heimkinoanlage so einstellen, dass sie in seiner Wohnung nicht zu hören sind.

Die Nachbarn waren sich zwar keiner Schuld bewusst, wie sie dem Kläger erwiderten. Dennoch bekundeten sie ihre grundsätzliche Bereitschaft, auf die Lautstärke zu achten. Das eigentliche Problem lag aber offensichtlich tiefer, denn erst nach einem vergeblichen Schlichtungsversuch mit einem Schiedsmann, zwei Ortsterminen, einer in der Berufung gescheiterten Amtsgerichtsentscheidung sowie einem vom Kläger wieder aufgekündigten Vergleichsangebot konnte das Bonner Landgericht nun mit einer detaillierten Entscheidung den nachbarschaftlichen Frieden wiederherstellen:

Die Beklagten verpflichten sich in einem nun rechtskräftigen zweiten Vergleich dazu, ab zehn Uhr abends den Bass ihrer Anlage auf die Position „minus acht“ oder niedriger einzustellen und die Anlage maximal auf die halbe mögliche Lautstärke zu regeln. Die Kosten des Verfahrens tragen beide Parteien zu gleichen Teilen.

Der Beginn des Streits

Aber der Reihe nach: Im Jahr 2005 verkaufte der Kläger, den an seine Doppelhaushälfte grenzenden Rohbau der zweiten Hälfte. Zu einer besonders guten Nachbarschaft fanden die Parteien im Laufe der Jahre aber wohl nicht: Vielmehr beklagte der Verkäufer im Laufe der mehrjährigen gerichtlichen Auseinandersetzung unter anderem, dass die Käufer den Rohbau mit Hilfe ungelernter Hilfskräfte nur schludrig vollendet hätten.

Insbesondere fehle ein wirksamer Schallschutz zwischen den beiden Gebäudehälften. Daher müsse er ungewollt mithören, wenn seine Nachbarn Musik hörten oder fernsähen. Bereits seit dem Jahr 2015 sei seine Nachtruhe wesentlich gestört. Das Ordnungsamt habe seine Bitte um Hilfe aber abgelehnt. Weil er aber nicht mehr in Ruhe ein Buch habe lesen oder selber fernsehen können, half er sich selber – und zwar mit einem eigens angeschafften Schallpegelmessgerät.

Mit dessen Ergebnissen – das Gerät zeige an rund jedem zweiten Abend einen Schallpegel von über 40 Dezibel an – wandte er sich dann zunächst zur Schlichtung an einen Schiedsmann. Und weil auch der die Parteien nicht zusammenbringen konnte, zog der Mann schließlich im Frühjahr 2017 vor Gericht.

Am 13. April 2018 hörte sich eine Euskirchener Amtsrichterin daraufhin vor Ort eine Jazz-CD und das Radioprogramm an und gab der Klage im Anschluss statt. Ihr Urteil fällte sie allerdings nur aufgrund dieser Hörprobe in beiden Teilen des Doppelhauses ohne einen Gutachter einzuschalten.

In der fehlenden eigenen Messung sah das Bonner Landgericht im Berufungsverfahren einen Rechtsfehler und schlug einen Vergleich vor, dem zunächst beide Parteien zustimmten. Der Kläger widerrief seine Zustimmung aber bereits nach einigen Tagen und so kam es zu einem zweiten Ortstermin – diesmal mit Gutachter – und schließlich zu dem rechtskräftigen Vergleich.

AZ: LG Bonn 5S 174/18

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