Prozess wegen eines beschädigten Bildes Kerze unter Bild gestellt: Kunstwerk verformt und verfärbt

Bad Münstereifel/Bonn · Künstlerin fordert für ein im Bad Münstereifeler Restaurant beschädigtes Bild Schadensersatz. Das Bild hatte sie jahrelang für eine Ausstellung zur Verfügung gestellt.

 Eine Künstlerin fordert für ein im Bad Münstereifeler Restaurant beschädigtes Bild Schadensersatz.

Eine Künstlerin fordert für ein im Bad Münstereifeler Restaurant beschädigtes Bild Schadensersatz.

Foto: picture alliance / dpa

Jahrelang wähnte eine Kölner Künstlerin ihre in einem Restaurant im Bad Münstereifeler Kurhaus ausgestellten Bilder gut aufgehoben. Beim Abholen der Kunstwerke folgte dann jedoch der Schock: Die Fotografie mit dem Namen „Rote Schirme“ fehlte. Kurze Zeit später tauchte das Bild wieder auf. Offenbar hatte es jemand in den Keller gestellt, da es irreparabel beschädigt war.

Vor dem Euskirchener Amtsgericht verklagte die Fotografin den Betreiber des Restaurants daraufhin auf die Zahlung von insgesamt 940 Euro Schadensersatz. Ab 2008 konnten die Bilder der Kölnerin in dem Restaurant, das auch für Feierlichkeiten wie Hochzeiten genutzt wird, betrachtet werden. Mit dem damaligen Betreiber wurde vereinbart, dass dieser für eventuelle Schäden haftet.

Im Laufe der Jahre wechselte der Betreiber mehrfach, die Ausstellung lief hingegen bis in den Herbst 2012 weiter. Als die Klägerin das 80 Mal 113 Zentimeter große Bild zurückbekam, hatte sich die Acrylglasplatte an einer Stelle abgehoben, verformt und verfärbt.

Eine Sachverständige kam im erstinstanzlichen Prozess zu dem Schluss, dass ein „Totalschaden“ vorläge. Die Kunsthistorikerin vermutet, dass eine Kerze zu dicht unter das Bild gestellt wurde und es daher zu einer „punktuellen Einwirkung von Hitze“ kam. Da die Künstlerin dieses Bild mit einer limitierten Auflage von 60 Stück zum Kauf angeboten hatte, ist die beschädigte Fotografie laut der Gutachterin als Unikat einzustufen.

Der Beklagte ließ verlauten, dass das fragliche Kunstwerk schon nicht mehr in den Räumen hing, als er den Betrieb übernahm. Zudem wurde argumentiert, dass das Bild nicht in einer Galerie, sondern in einem stark frequentierten Restaurant ausgestellt wurde. Ein Künstler, der in Räumlichkeiten ausstellt, in denen getanzt und gefeiert werde, müsse damit rechnen, dass dabei ein Bild beschädigt werden könne.

Das Amtsgericht gab der Klage statt, da es der Auffassung war, dass der neue Inhaber in das bestehende Leihverhältnis eingetreten ist. Er habe seine Obhut- und Verkehrssicherungspflicht verletzt. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Bild zu diesem Zeitpunkt noch an der Wand hing oder nicht.

Diese Entscheidung will der Beklagte nicht hinnehmen. Er hat Berufung gegen das Urteil eingelegt, so dass der Fall jetzt dem Bonner Landgericht vorliegt. In dem demnächst stattfindenden Berufungsprozess wird es dann erneut um die Frage gehen, ob der Restaurantbetreiber wirklich haften muss, wenn das Bild zum Zeitpunkt der Übernahme schon beiseite gestellt war.

Das Aktenzeichen des Falls lautet: LG Bonn 5 S 4/16

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort