Verwaltungsgericht Köln fällt Entscheidung Russischer Mitarbeiter am Flughafen Köln/Bonn als Sicherheitsrisiko eingestuft

Köln · Laut dem Verwaltungsgericht Köln hat die Luftsicherheitsbehörde einem russischen Staatsbürger, der am Flughafen Köln/Bonn arbeitet, zu Recht die Zuverlässigkeitsfeststellung widerrufen. Der Mann hatte Militärgüter für russische Soldaten in der Ukraine beschafft.

Der russische Mitarbeiter des Flughafen Köln/Bonn darf nicht mehr vor Ort tätig sein. (Archivaufnahme)

Der russische Mitarbeiter des Flughafen Köln/Bonn darf nicht mehr vor Ort tätig sein. (Archivaufnahme)

Foto: dpa/Federico Gambarini

Laut dem Verwaltungsgericht Köln hat die Luftsicherheitsbehörde einem russischen Staatsbürger, der am Flughafen Köln/Bonn arbeitet, zu Recht die Zuverlässigkeitsfeststellung widerrufen. Der Mann habe in Deutschland militärische Güter beschafft und persönlich an russische Soldaten im Donbass geliefert, begründete das Gericht am Mittwoch in Köln seine Entscheidung (AZ: 18 L 325/23). Mit dem Beschluss wurde ein Eilantrag des bei einem Paketdienst beschäftigten russischen Reserveoffiziers gegen die entsprechende Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf abgelehnt.

Gegen die Entscheidung des Gerichts kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entscheiden würde.

Mann beschaffte Geld und Spenden für russische Soldaten

Verschiedene Aktivitäten des Mannes ließen Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit aufkommen, erklärte das Gericht. So habe der Antragsteller etwa mit seiner Ehefrau Geld- und Sachspenden gesammelt und diese persönlich im Donbass an russische Soldaten und andere, die dort gegen die Ukraine kämpften, verteilt. Zudem habe er mit mehreren tausend Euro Spendengeldern militärische Güter wie Schutzwesten, Heizzelte, Nahrungsrationen und Rundfunksendegeräte beschafft und ebenfalls in den Donbass gebracht.

Laut Gericht stehen deshalb „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ strafrechtliche Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz im Raum. Ermittlungen gegen den Antragsteller liefen bereits. Zudem sei „ernstlich anzunehmen“, dass der Mann bereit wäre, seine Sicherheitsbefugnisse am Flughafen etwa für Interessen eines anderen Staates einzusetzen und seine Befugnisse zu missbrauchen.

Auch mit weiteren Aktivitäten habe der Mann Sympathie mit den russischen Streitkräften bekundet, hieß es. Seine Einwände, er setze sich für eine Beendigung des Krieges ein und fürchte ein nukleares Inferno, widersprächen seinen Taten und seien nicht glaubwürdig, erklärte das Gericht.

Zum Schutz vor Angriffen auf den zivilen Luftverkehr benötigen alle, die nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP). Neben dem Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen gilt das auch für Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie Warenlieferanten und vergleichbare Versorgungsunternehmen.

(epd)
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