Noch ist die Methode nur bei Unfruchtbarkeit erlaubt

In der ethischen Debatte spielt auch die Behandlung von Paaren mit genetischen Risiken eine Rolle

Bonn. Zur ethischen Vertretbarkeit der bei dem kleinen Paul angewendeten Methode meint der Direktor des Instituts für Wissenschaft und Ethik der Bonner Universität, Professor Ludger Honnefelder, es müsse darüber diskutiert werden, ob man diese Methode auch für andere Zwecke als die Behandlung der Unfruchtbarkeit anwenden dürfe. Bislang, so der Philosophie-Professor, sei das Verfahren nach den Richtlinien der Bundesärztekammer nur bei einer sonst nicht behebbaren Unfruchtbarkeit von Paaren erlaubt.

Das Einfrieren der so genannten Vorkernstadien ist laut Honnefelder nach dem Embryonenschutzgesetz erlaubt, um der Frau eine mehrfache Entnahme von Eizellen zu ersparen. Im Bonner Fall sei die Dauer der Aufbewahrung der Eizellen ungewöhnlich. Die lange Konservierung werfe die Frage nach der Möglichkeit eventueller Schädigungen der Zellen auf. Darüber müsse der Arzt die betroffene Frau aufklären. Und mit Blick auf das Alter der Frau müsse der Arzt neben dem Kinderwunsch auch das Wohl des zu zeugenden Kindes beachten.

Rechtlich haben die Frau und der Mann, von dem der Samen stammt, im Rahmen des Embryonenschutzgesetzes das Verfügungsrecht über die Eizellen. Die Bundesregierung plant derzeit ein Gesetz zur Fortpflanzungsmedizin. Die neue parlamentarische Staatsekretärin im Gesundheitsministerium, Gudrun Schaich-Walch (SPD), meinte gestern, in dieser Legislaturperiode werde die Materie nicht mehr geregelt. Dem widersprach der parlamentarische Geschäftsführer der SPD-Fraktion, Wilhelm Schmidt. Er meinte, das Gesetz werde möglicherweise doch noch in dieser Legislaturperiode behandelt.

Honnefelder nannte als eine der zurzeit kontrovers diskutierten Fragen die, ob Eizell- oder Embryonenspende erlaubt werden könne. Vor allem stelle sich die ethische Frage, ob die Methode der künstlichen Befruchtung für andere Zwecke als die Behandlung von unfruchtbaren Paaren geöffnet werden soll. Dies betreffe besonders Paare mit einem hohen genetischen Risiko. Sie können mit Hilfe der künstlichen Befruchtung vor der Implantation eine Diagnostik vornehmen, um festzustellen, ob der künstlich erzeugte Embryo eine genetische Krankheit hat. Das ethische Problem bestehe hier mitunter in der Zeugung auf Vorbehalt. Demgegenüber betone ein Richtlinienentwurf der Bundesärztekammer, dass auf diese Weise Schwangerschaftsabbrüche nach Pränataldiagnostik vermieden werden könnten.

Den Kirchen fällt eine Positionsbestimmung in der Debatte nicht leicht. Sowohl von der evangelischen als auch von der katholischen Kirche war gestern keine Stellungnahme zu bekommen.

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