Gründonnerstag und Karfreitag Besondere Vorschriften an den Feiertagen

BAD HONNEF · Die Stadt Bad Honnef weist darauf hin, dass für Gründonnerstag und Karfreitag, 28. und 29. März, besondere Vorschriften des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen gelten. Am Karfreitag dürfen von Mitternacht bis Samstagmorgen um 6 Uhr keine Veranstaltungen stattfinden, die dem Feiertag "nicht angemessen" sind.

Hierzu zählen insbesondere Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Leistungsshows, Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische und artistische Darbietungen, alle Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen. Das Verbot für Gaststätten und Diskotheken umfasst dabei mitunter auch das Abspielen von Musik.

Theater- und Musikveranstaltungen sind Karfreitag nur dann erlaubt, wenn sie dem besonderen Charakter des Feiertages angemessen sind. Am Gründonnerstag sind bis 24 Uhr öffentliche Veranstaltungen erlaubt, allerdings ist öffentlicher Tanz ab 18 Uhr nicht mehr gestattet. Die Stadt appelliert an alle Betreiber von Gaststätten, Tanzlokalen, Diskotheken und alle anderen Veranstalter von Theater- und Musikaufführungen, diese Verbote strikt zu beachten.

Polizei und Ordnungsbehörde kontrollieren, ein hohes Bußgeld droht. Die Karwoche gilt als wichtigste Woche des Kirchenjahres. In der Zeit ab Palmsonntag wird in den Gottesdiensten an das Leiden und Sterben Jesu sowie an die Auferstehung Christi von den Toten erinnert. Karfreitag und Ostersonntag sind die beiden höchsten Festtage des Christentums.

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