Urteil am Landgericht Bonn Drogendealer aus Bad Honnef muss sich Therapieplatz suchen

Bad Honnef/Bonn · Die Polizei fand 2021 und 2022 in der Wohnung eines 33-Jährigen aus Bad Honnef größere Mengen Amphetamin, Haschisch und Marihuana. Jetzt hat das Landgericht Bonn entschieden: Der Mann muss sich einen Therapieplatz zur Drogenentziehung suchen.

 Das Landgericht Bonn hat jetzt einen Mann unter anderem wegen des Besitzes von Drogen verurteilt.

Das Landgericht Bonn hat jetzt einen Mann unter anderem wegen des Besitzes von Drogen verurteilt.

Foto: dpa/Oliver Berg

Dass das Samuraischwert und der Baseballschläger nur harmlose Dekorationsgegenstände sein sollten, mochten die Ermittler nicht so recht glauben: Folgerichtig schlugen daher am 2. Februar dieses Jahres die Beamten der Drogenfahndung nach einer ersten erfolgreichen Razzia im Sommer vergangenen Jahres ein zweites Mal bei einem mutmaßlichen Bad Honnefer Dealer auf. Die Waffen respektive Dekogegenstände fanden sie bei der Folgedurchsuchung nicht, dafür erneut eine größere Menge Amphetamin, Haschisch und Marihuana. Am Dienstag ist der 33-jährige Wohnungsinhaber nun vor dem Bonner Landgericht wegen bewaffneten Drogenhandels, Drogenbesitzes sowie Abgabe an Minderjährige zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden.

Unter dem Strich kam der Verurteilte mit der verhängten Strafe gut weg: Er wurde nämlich mit der Maßgabe, sich einen Therapieplatz zur Drogenentziehung zu suchen, vorübergehend auf freien Fuß gesetzt. Eine Fluchtgefahr sah das Gericht angesichts der Vorgeschichte nicht: Nachdem der Verurteilte bereits in frühester Jugend mit so gut wie jeder Art von Drogen in Kontakt gekommen war, gelang es ihm nach einer Jugendstrafe derart erfolgreich eine erste Therapie zu beenden, dass er für über ein Jahrzehnt „clean blieb“, wie es die Richterin ausdrückte. Der Angeklagte absolvierte erfolgreich eine Ausbildung zum Koch und arbeitete dann in diversen Berufen. Erst vor zwei Jahren fiel er in die Sucht zurück – nach seinen Angaben aufgrund der Kombination plötzlicher Arbeitslosigkeit und der schmerzhaften Folgen eines schweren Unfalls.

Mann darf damit rechnen, Freiheitsstrafe nicht antreten zu müssen

Ob die Waffen, die die Ermittler bei der ersten Durchsuchung gefunden, aber nicht sichergestellt hatten, nun tatsächlich als Deko gedacht waren, musste das Gericht nicht bewerten: Denn der Straftatbestand des bewaffneten Drogenhandels gilt – so stellte die Richterin klar – auch schon, wenn man geeignete Mittel nur bereithält. Bei der Bewertung der beiden Taten folgte das Gericht den Anträgen der Staatsanwaltschaft. Bei der ersten Tat handele es sich um einen minderschweren Fall, bei der zweiten schenkte man der Einlassung des Angeklagten Glauben, dass er die sichergestellten Drogen nur für den Eigenkonsum beschafft habe. Untermauert werde das durch die Tatsache, dass bei der zweiten Durchsuchung, anders als beim ersten Mal, keinerlei Gegenstände gefunden wurden, die man zum Verkauf von Betäubungsmitteln im Allgemeinen benötigt. Die Richterin erwähnt hier explizit eine Feinwaage sowie entsprechendes Verpackungsmaterial.

Bei der Februar-Razzia hatte der Verurteilte einen Teil der Drogen in dem Schulrucksack seines damals 13-jährigen Sohnes versteckt. Das brachte ihm nun die zusätzliche Verurteilung wegen Abgabe an Minderjährige ein. Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Sohn zum Dealen in die Schule schicken wollte, sah die Kammer nicht. Der Vater hatte das alleinige Sorgerecht und das Kind steht seit seiner Festnahme unter Betreuung. Wenn er die Entziehungsmaßnahme erfolgreich hinter sich bringt, darf der Verurteilte damit rechnen, die verhängte Freiheitsstrafe nicht antreten zu müssen.

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