Nach Überfall in Bad Honnef Gewalttäter muss nicht erneut in Sicherungsverwahrung

Bad Honnef/Bonn · Auf Weisung des Bundesgerichtshofs hat ein Bonner Gericht den Fall eines 44-Jährigen neu verhandelt. Er war zu einer zweiten Sicherungsverwahrung verurteilt worden, nachdem er 2016 eine Bad Honnefer Geschäftsfrau brutal überfallen hatte.

Dem Mann, der nun zum zweiten Mal das Bonner Landgericht beschäftigte, war seine Gefährlichkeit nicht anzusehen: Klein und schmächtig saß der gewalttätige Wiederholungstäter vor der 7. Großen Strafkammer, die neu entscheiden musste, ob gegen ihn nach einem brutalen Überfall auf eine Bad Honneferin im Jahr 2016 eine zweite Sicherungsverwahrung (SV) verhängt werden muss.

Die hatte die 1. Große Bonner Strafkammer 2017 zusätzlich zu acht Jahren Haft angeordnet. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hatte diese zweite SV aufgehoben und den Fall zur Neuverhandlung ans Bonner Landgericht zurückverwiesen.

Seit fast 30 Jahren ist der Angeklagte als Gewalttäter bekannt. Um Geld für Drogen zu bekommen, griff er Frauen an, attackierte sie hinterrücks und verletzte sie teils schwer.

Acht Frauen überfallen, eine junge Mutter fast getötet

Acht Frauen fielen ihm bisher zum Opfer, und nachdem er 2003 eine junge Mutter, die mit ihrem Kind im Kinderwagen im Wald unterwegs war, fast getötet hätte, wurde er 2004 nicht nur zu 13 Jahren Haft, sondern erstmals auch zu Sicherungsverwahrung verurteilt.

Die wurde jedoch 2016 zur Bewährung ausgesetzt: Der Mann hatte nicht nur eine Bäckerlehre gemacht, sondern sich hinter Gittern insgesamt so gut geführt, dass zwei Gutachter Haftlockerungen empfahlen. Er kam auf Bewährung frei.

Zunächst sah es so aus, als ob er sich geändert hätte. Bis er am 26. August 2016 in Bad Honnef eine Boutiqueinhaberin brutal überfiel, ihr das Gesicht zertrümmerte und sie auch noch sexuell so beleidigte, dass sie Angst hatte, er werde sie vergewaltigen.

Sie wehrte sich verzweifelt und schaffte es, schwer verletzt zu fliehen. Er wurde gefasst und im Dezember 2017 zu der besagten Strafe und der zweiten SV verurteilt. Dagegen legte er Revision beim BGH ein, der die Haftstrafe bestätigte, nicht jedoch die zweite SV.

Sicherungsinstrument für gefährliche Wiederholungstäter

Die Anwendung dieses Sicherungsinstruments für gefährliche Wiederholungstäter ist seit Jahren ein Fall für höchstrichterliche Interventionen, nachdem 1998 das Gesetz geändert wurde: Seitdem gilt die Höchstfrist von zehn Jahren nicht mehr, sondern die SV kann auf unbestimmte Zeit verlängert werden, wenn der Verwahrte auch nach zehn Jahren weiterhin als gefährlich eingestuft wird.

Zwar kann ein in die Freiheit entlassener Täter, der bereits eine SV erhalten hat und rückfällig wird, zu einer weiteren Sicherungsverwahrung verurteilt werden. Aber laut BGH nur in ganz besonders schwerwiegenden Fällen. Ein solcher liege in diesem Fall nicht vor. Wie aus Justizkreisen verlautet, gelten die Vorgaben zur Anwendung als ungeklärt.

Und so entschied nun auch die zuständige 7. Große Strafkammer: Von der Anordnung einer erneuten Sicherungsverwahrung wird abgesehen. Denn, so Kammervorsitzende Claudia Gelber in der Begründung: „Eine zweite Sicherungsverwahrung bringt keinen größeren Schutz für die Allgemeinheit.“

Gericht sieht strenge Voraussetzungen nicht erfüllt

Auch wenn es sich bei dem 44-Jährigen um einen notorisch gewalttätigen Hangtäter handele, den bisher keine Strafe von weiteren schweren Taten habe abhalten können, erfülle er die strengen Voraussetzungen für eine zweite Sicherungsverwahrung nicht.

Und dass die 2004 verhängte und noch gültige SV als Schutz für die Öffentlichkeit ausreiche, habe ein Gutachter erklärt: Der Leiter der Abteilung für Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Werl, in der der 44-Jährige einsitzt, habe dem Gericht das Sicherungsnetz erläutert, das bei Wiederholungstätern Anwendung finde.

Ob der 44-Jährige jemals wieder freikommt, hängt davon ab, wie die regelmäßigen Überprüfungen ausfallen. Denn nur wenn ihm eine weitere Gefährlichkeit attestiert werden kann, bleibt er hinter Gittern. Ansonsten muss er aus dem Gefängnis entlassen werden.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort