Urteil des Verwaltungsgerichts in Köln Kein Supermarkt auf Penaten-Gelände in Rhöndorf

Rhöndorf · Das Verwaltungsgericht in Köln hat am Montag der Klage einer Grundstücksnachbarin in Rhöndorf stattgegeben. Die Stadt will das Urteil prüfen.

Urteil aus Köln: Das ehemalige Penaten-Gelände darf nicht mit einem Supermarkt bebaut werden.

Urteil aus Köln: Das ehemalige Penaten-Gelände darf nicht mit einem Supermarkt bebaut werden.

Foto: Frank Homann

Dieses Urteil dürfte am Montag so manchen überrascht haben: Das ehemalige Penaten-Gelände in Rhöndorf darf nicht mit einem Supermarkt bebaut werden. Mit der Entscheidung gab das Verwaltungsgericht Köln der Klage einer Grundstücksnachbarin im Ergebnis statt.

Vor rund einem Jahr hatten zwei Nachbarn gegen die Baugenehmigungen für einen Supermarkt, einen Getränkemarkt und zwei Wohngebäude mit mehr als 120 Wohnungen geklagt, die ein Investor auf dem ehemaligen Penaten-Areal in Rhöndorf errichten möchte. Die Planungen beruhen auf einem Bebauungsplan aus dem Jahr 2004, der 2011 erweitert wurde. Diese nachträgliche „2. Änderung“ befasst sich speziell mit den Abmessungen der geplanten Verkaufsflächen im Erdgeschoss und trat im April 2011 in Kraft (der GA berichtete).

Kritik an den Bebauungsplänen
Vor drei Jahren verkaufte der ursprüngliche Investor das Gelände an ein Joint Venture der Swift Rhein-Main und der Dereco Köln. Dessen Planungen für das Areal stießen angesichts der Massivität auf Kritik bei Anwohnern und der Politik. Konkret sehen die Pläne den Bau eines maximal viergeschossigen Komplexes sowie ein sechsgeschossiges Gebäude mit Wohnungen über dem im Erdgeschoss geplanten Supermarkt vor. Bei den Planungen hielt sich der Investor exakt an die Vorgaben des Planungsrechts, sodass ihm die Baugenehmigung erteilt wurde.

2019 allerdings musste sich die Politik mit dem Thema erneut beschäftigen: Bei der Änderung des Bebauungsplans 2011 waren Verfahrensfehler gemacht worden, wie die Stadt damals im Bauausschuss mitteilte. Unter anderem fehlte eine Zweckbestimmung für den Vollsortimenter und eine Ausweisung dieses Sondergebietes mit einer Verkaufsflächenbegrenzung. Die Politik entschied, den B-Plan durch ein ergänzendes Verfahren nach Paragraf 214 Baugesetzbuch zu „heilen“ – nicht zuletzt, um das Risiko zu verringern, der Investor könne durch einen ungültigen Bebauungsplan Schadenersatzansprüche geltend machen. Die nachträgliche Änderung wurde am 10. Oktober 2019 beschlossen.

Diese „Heilung“ jedoch ist der Stadt nicht gelungen, urteilte das Kölner Verwaltungsgericht am Montag. „Die Klägerin habe im Wesentlichen vorgetragen, dass sämtliche für das Gebiet aufgestellten Bebauungspläne wegen formeller und inhaltlicher Fehler unwirksam seien“, heißt es unter anderem in der Begründung. Zudem beeinträchtige das Vorhaben den Denkmalwert ihres Hauses. Das Gericht jedoch folgte dieser Sichtweise nur teilweise, wenn es auch der Klage im Ergebnis stattgab.

Letzte Änderung ist unwirksam

Unwirksam sei demnach lediglich die letzte Änderung des Bebauungsplans, der für die Flächen unter anderem die Bebauung mit großflächigem Einzelhandel – also Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern – vorsieht. Zudem sei es der Stadt Bad Honnef auch nicht gelungen, die Fehler, die zu der Unwirksamkeit geführt hätten, in einem ergänzenden Verfahren zu beheben. Daher gelte weiter die vorherige Fassung des Bebauungsplans, und nach der sei die Errichtung eines großflächigen Supermarkts nicht zulässig, so das Gericht.

Abgewiesen hingegen hat das Gericht in weiteren Urteilen die Klagen einer anderen Nachbarin. Sie hatte argumentiert, das Vorhaben werde sie durch den zu erwartenden Lärm und Verkehr sowie dessen „erdrückende Wirkung“ in unzumutbarer Weise beeinträchtigen. Das Gericht argumentierte unter anderem, dass die Klägerin mit ihren Einwendungen aufgrund eines 2011 gegenüber dem Voreigentümer des Penaten-Geländes erteilten Vorbescheids ausgeschlossen sei. Gegen die Urteile kann ein Antrag auf Berufung gestellt werden, über den dann das Oberverwaltungsgericht Münster zu entscheiden hat.

Auf Anfrage bei der Stadt hieß es am Montag: „Das Urteil ist der Stadt Bad Honnef als Verfahrensbeteiligte zugestellt worden. Es bedarf einer eingehenden rechtlichen Prüfung, daher ist eine vorzeitige Stellungnahme nicht angezeigt.“ (Az.: 8 K 336/19, 8 K 3507/18)

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