Hunde in Bad Honnef Wieder wurde im Wald ein Reh gehetzt

BAD HONNEF · Aus aktuellem Anlass erinnert die Stadt Bad Honnef noch einmal an die Anleinpflicht für Hunde. Eine Bürgerin hatte sich gegenüber dem GA sehr besorgt gezeigt, nachdem sie oberhalb der Straße Am Reichenberg einen scheinbar herrenlosen Hund beobachtet hatte, der ein Reh aufstöberte.

Die Stadtverwaltung dazu auf Anfrage: "Jeder Hundehalter hat seinen Hund so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihm keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht." So sei es auch im Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen verankert. Zu der Frage, ob gegebenenfalls Zäune an beliebten Spazierwegen möglich seien, heißt es seitens der Stadt "Der Stadtwald ist nicht vergleichbar mit einer zu umfriedenden Parkanlage, sondern ein flächiges Gebiet."

Eine Umzäunung sei nicht möglich. "Das Problem ist hier insofern nicht eine fehlende Umfriedung, sondern das - wie in allen anderen Lebens- und Rechtsbereichen auch - auftretende Fehlverhalten Einzelner", so die Stadtverwaltung weiter.

Bekanntermaßen gibt es auch in Bad Honnef immer wieder Probleme mit frei laufenden Hunden. Und das bei weitem nicht nur mit größeren Rassen: Auch ein kleiner Hund, der Wild aufstöbert oder hetzt, stellt eine Gefahr für das Wild und für die Menschen dar, wenn etwa ein flüchtendes Reh auf die Straße läuft. Sofern ein Hund nachweislich Wild gehetzt hat, stelle er einen im Einzelfall "gefährlichen Hund" nach dem Landeshundegesetz dar, teilt die Stadt mit.

Der Nachweis müsse jedoch geführt sein. Das heißt: Hund und Halter müssen bekannt und der Sachverhalt durch klare, unmissverständliche Aussagen unter Angabe von Tatort, Tattag, Tatzeit und eine "konkrete Beschreibung des Hetzens" bezeugt sein. Seien diese Bedingungen erfüllt, werde der Hundehalter mittels Ordnungsverfügung unter Fristsetzung aufgefordert, seinen Hund beim Kreisveterinär zur Begutachtung vorzuführen. Bis zur Begutachtung werde Leinen- und Maulkorbzwang verhängt.

Wird ein Tier für gefährlich befunden, werde der Leinen- und Maulkorbzwang aufrecht erhalten und gegebenenfalls weitere Maßnahmen (wie der Besuch einer Hundeschule) angeordnet, verbunden mit der Androhung von Zwangsgeld. Das Tier sei danach erneut vorzuführen.

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