Traditionsgasthaus im Siebengebirge Milchhäuschen-Pächter muss die Gaststätte räumen

Siebengebirge · Um die Zahlung ausstehender Pacht ging es bei einem Rechtsstreit zwischen dem Pächter des Milchhäuschens im Siebengebirge und dem Eigentümer. Nun fiel das Urteil am Bonner Landgericht: Der Gastronom muss das Objekt räumen.

 Das Milchhäuschen mitten im Naturpark Siebengebirge ist ein beliebtes Ziel für Wanderer und Spaziergänger.

Das Milchhäuschen mitten im Naturpark Siebengebirge ist ein beliebtes Ziel für Wanderer und Spaziergänger.

Foto: Frank Homann

Das Milchhäuschen bekommt wohl einen neuen Pächter: Der Eigentümer hatte den bisherigen Inhaber bereits am 30. März vergangenen Jahres auf Zahlung ausstehender Pacht verklagt und die Räumung des Objekts verlangt. Der Klage gab nun ein Zivilrichter am Bonner Landgericht weitgehend statt.

Der Pächter hatte das Objekt seit dem Jahr 2003 geführt, auch das Bierhaus Machold in der Bonner Altstadt und das Beueler Bahnhöfchen wurden seit vielen Jahren unter seiner Ägide betrieben. Das Bahnhöfchen wird demnächst von Alen Nabaty übernommen, der in Pützchen bereits das Restaurant zum Treppchen führt. GA-Informationen zufolge wird auch für das Bierhaus in der Bonner Altstadt ein neuer Pächter gesucht.

Unregelmäßigkeiten bereits vor dem ersten Lockdown

Offenbar war es bereits vor dem ersten Corona-Lockdown im vergangenen Frühjahr zu Unregelmäßigkeiten bei der Zahlung der Pacht gekommen. Knapp 6.500 Euro an Pacht und Betriebskostenvorauszahlungen sollte der Gastronom dem Eigentümer des im Jahr 1912 erbauten Gebäudes bis zur Kündigung jeden Monat überweisen.

Die Zahlungsrückstände, laut Kläger knapp 95.000 Euro, waren dem Eigentümer offenbar Grund genug, seinem langjährigen Pächter am 30. März eine außerordentliche fristlose Kündigung zum 15. April 2020 auszusprechen. Die Höhe der bis dahin aufgelaufenen Forderungen war allerdings strittig.

Gütetermin im vergangenen November

Zum Gütetermin im vergangenen November hatte der Beklagte zwar einige Unregelmäßigkeiten bei der Zahlung eingeräumt. Er sei aber davon ausgegangen, dass das in Ordnung sei, weil er von seinem Verpächter nichts Gegenteiliges gehört habe.

Dem Kläger sei ja außerdem bekannt, dass eine wirtschaftliche Betriebsführung in der in Alleinlage gelegenen Waldwirtschaft schwierig sei. Viele Zahlungen, die er zwischenzeitlich immer wieder geleistet habe, seien in der Klage zudem gar nicht berücksichtigt.

Der Zivilrichter sah die Forderung des Klägers allerdings als durchaus begründet an und gab insbesondere der Räumungsklage statt. Außerdem sprach er dem Eigentümer knapp 57.000 Euro an entgangenem Pachtzins für den Zeitraum bis zur Kündigung, einen kleinen vierstelligen Betrag für außergerichtliche Anwaltskosten, sowie rund 6.500 Euro Nutzungsentschädigung für den Zeitraum zwischen der Kündigung und dem Gütetermin zu. Allerdings nicht pro Monat, sondern insgesamt.

Entschädigung berücksichtigt Umsatzrückgänge

Nach der wirksam ausgesprochenen Kündigung hatte der Kläger nämlich keinen Anspruch auf die Pachtzahlungen mehr. Da der Pächter das Objekt allerdings nicht geräumt hatte, machte der Eigentümer für den Zeitraum zwischen Kündigung und Räumung eine Entschädigung in der Höhe der zuvor monatlich geleisteten Zahlungen geltend.

Hier wich der Richter aber von der Forderung des Klägers ab: Nach einer „durchaus nicht trivialen Berechnung“ sprach er dem Eigentümer für die Monate April bis November des vergangenen Jahres eine Entschädigung zu, die Corona-bedingte Umsatzrückgänge berücksichtigt. Je nach Monat minderte der Richter die fällige Entschädigung um 50 bis 90 Prozent. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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