Gericht in Siegburg Die Autotür schloss nicht richtig

SIEGBURG · Verurteilt: 38-jähriger Drogensüchtiger aus Sieglar nutzte die Gelegenheit zum Diebstahl. Richter gibt eine Bewährungsstrafe.

 Vor Gericht musste sich der Sieglarer verantworten.

Vor Gericht musste sich der Sieglarer verantworten.

Foto: dpa/Oliver Berg

Mit einer Bewährungsstrafe von drei Monaten kam jetzt ein 38-jähriger drogenabhängiger Sieglarer davon. Der Mann hatte im März und April dieses Jahres in zwei Fällen diverse Dinge wie eine teure Sonnenbrille, eine Geldbörse mit Inhalt, kleinere Geldbeträge und eine Fernsteuerung für ein Cabrioverdeck mitgehen lassen. Dabei soll er ein Fahrzeug auch aufgehebelt haben.

Der Angeklagte gab die Taten unumwunden zu und gelobte mehrfach, entstandene Schäden wiedergutmachen zu wollen. Nachdem die Polizei nach den jüngsten Taten eine Hausdurchsuchung durchgeführt hatte, sei er „wach“ geworden und habe bereits vieles in seinem Leben geändert. Seit Mai sei er in psychotherapeutischer Behandlung und strebe nach Corona eine ambulante Drogentherapie an.

Hat der Täter das Auto aufgebrochen?

Wichtig für das Gericht war nun, festzustellen, ob der Angeklagte das eine Fahrzeug aufgebrochen hatte oder nicht. Denn in einem besonders schweren Fall bestimmt sich das Strafmaß nach Paragraf 243 des Strafgesetzbuches und ist höher als bei einem einfachen Diebstahl. Nach dem Wortlaut des Paragrafen, liegt ein besonders schwerer Fall „in der Regel vor, wenn jemand zur Ausführung der Tat in einen anderen umschlossenen Raum mit einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt“. Zum Glück für den Angeklagten hatte die Eigentümerin des Autos bei der Polizei erklärt, dass in der Tat die Fahrertür schlecht schließe und hin und wieder aufspringe. Und weil der Angeklagte glaubhaft machen konnte, dass die Tür offen stand und er sie nicht aufgehebelt hatte, sahen Staatsanwaltschaft und Gericht in diesem Fall vom Vorwurf des schweren Diebstahls ab.

Richterin Elisabeth Signing Fosso verurteilte den Mann schließlich zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, und zu einer Schadenswiedergutmachung. hjw

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