Bonner Landgericht Schmerzensgeld nach Unfall im Kletterwald

HENNEF · Ein Ausflug in den Kletterwald Hennef endete für eine 27-jährige Studentin mit einem gebrochenen Sprunggelenk – Grund genug, den Betreiber zu verklagen und recht zu bekommen.

 Bonner Landgericht entscheidet über Schmerzensgeld nach Unfall im Kletterwald.

Bonner Landgericht entscheidet über Schmerzensgeld nach Unfall im Kletterwald.

Foto: dpa

Eigentlich hätte es ein schöner Ausflug werden sollen, doch für eine 27-jährige Studentin endete der Besuch im Kletterwald Hennef mit einem Krankenhausaufenthalt. Jetzt verurteilte das Bonner Landgericht den Betreiber der Anlage zur Zahlung von 6500 Euro Schmerzensgeld.

Am 10. Juli vergangenen Jahres besuchte die damals 25-Jährige den Hennefer Standort des Freiraumerlebnis GmbH Koblenz. Sie übte zunächst an einer kleinen, mit dem Schwierigkeitsgrad „sehr leicht“ gekennzeichneten Anlage des Kletterwaldes, bevor sie auf die Anlage „Borneo“ ging. Auch diese war als „sehr leicht“ deklariert, so dass sie sich keine größeren Sorgen machte. Zu diesem Parcours gehörte auch eine Art Seilbahn: Die 27-Jährige hakte ihren Klettergurt in ein Stahlseil ein und sollte so rund 90 Meter weit auf eine tiefer gelegene Plattform rutschen. Dort geriet sie ins Schleudern und landete so unglücklich auf der Plattform, dass sie mit dem linken Fuß gegen das Ende eines Holz-Querträgers schlug. Die Mitte dieses Holzbalkens war gepolstert, die beiden Enden hingegen nicht.

Daraufhin erlitt die junge Frau einen Bruch im linken oberen Sprunggelenk des Fußes und musste operiert werden. Zwölf Tage lang war sie im Krankenhaus und hat bis heute Schmerzen beim Treppensteigen. Außerdem musste sie ein Semester in ihrem Lehramtsstudium aussetzen. Deshalb verklagte die junge Frau den Betreiber des Kletterparks auf Schmerzensgeld und bekam nun Recht. 6500 Euro soll sie bekommen, außerdem ist sie auch für zukünftige Folgeschäden abgesichert.

Der Betreiber hatte hingegen argumentiert, dass es im Kletterpark wie bei jeder Sportart ein „unvermeidbares Verletzungsrisiko“ gebe, andernfalls würde der „Unterhaltungswert der Anlage vereitelt“. Dieses allgemeine Risiko sei die Klägerin bewusst eingegangen. Die junge Frau hielt jedoch dagegen, dass die Anlage als „sehr leicht“ gekennzeichnet gewesen sei und es keinerlei Hinweisschilder gegeben habe, beispielsweise nicht zu schaukeln oder beim Aufkommen auf der Plattform vorsichtig zu sein.

Dementsprechend urteilte schließlich auch das Bonner Landgericht: Der Betreiber sei verpflichtet, Sicherheitsvorkehrungen im Rahmen des jeweiligen Geräts zu treffen. Dazu gehöre beispielsweise die Polsterung des gesamten Querbalkens. Gleichzeitig hätten Vorkehrungen getroffen werden müssen, um schräges Rutschen oder Drehbewegungen beim Nutzen der Seilbahn zu verhindern.

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