Neue Coronaschutzverordnung in NRW Keine generelle Maskenpflicht mehr in Troisdorf

Rhein-Sieg-Kreis. · Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat das Land NRW hat die Coronaschutzverordnung präzisiert. Das hat teilweise auch Folgen für die Kommunen im Rhein-Sieg-Kreis.

Ein Schild weist auf die Maskenpflicht hin.

Foto: dpa/Federico Gambarini

Der Sprecher der Stadt Hennef, Dominique Müller-Grote, verwies auf die aktuelle Umformulierung in der Coronaschutzverordnung des Landes NRW, in der es nun konkreter heiße, dass das Tragen von Masken verpflichtend sei „im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften: auf den Zuwegungen zu dem Geschäft innerhalb einer Entfernung von zehn Metern zum Eingang, auf dem Grundstück des Geschäftes sowie auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen“. Dadurch verändere sich nichts Gravierendes, so Müller-Grote. „In Zweifelsfällen erleichtert eine präzise Regelung unseren Ordnungskräften aber die Arbeit. Deren Beobachtung ist allerdings, dass sich die Bürger weit überwiegend an die Maskenpflicht halten.“

Nachbesserungsbedarf sehen weder Niederkassel noch Sankt Augustin. Dagegen hat die Stadt Siegburg die Maskenpflicht für die Innenstadt per Allgemeinverfügung verlängert. Die neue Verfügung gilt seit Montag. Wichtig: Im öffentlichen Straßenraum ist weiterhin eine Mund-Nase-Bedeckung aus Stoff ausreichend, medizinische Masken (OP-Masken) oder FFP2-Masken müssen erst beim Eintritt in ein Geschäft beziehungsweise im ÖPNV aufgesetzt werden.

Dagegen ist in Troisdorf die Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht nicht verlängert worden. Wie der stellvertretende Pressesprecher der Stadt Peter Sonnet mitteilte, besteht in der Troisdorfer Fußgängerzone seit Montag keine generelle Maskenpflicht mehr. Aber: „In und außerhalb der Fußgängerzone muss man in zehn Metern Entfernung vor dem Eingang eines geöffneten Geschäfts und auf dessen Parkplatzflächen einen Mund-Nasen-Schutz tragen“, so Sonnet. Die Regelung gilt bis Sonntag, 21. Februar. Natürlich gelte weiterhin der Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen Personen und das Zusammentreffen aus maximal zwei Haushalten.

Kein Alkoholverkauf

Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske bestehe zudem unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands in geschlossenen Räumen von Handelseinrichtungen sowie in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen, erklärte Sonnet. Auch in Bussen und Bahnen, am Busbahnhof und Bahnhof, während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung müssten weiterhin auch am Sitzplatz Masken getragen werden.

Sonnet wies auch darauf hin, dass der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 und 6 Uhr untersagt ist. Das gelte auch für den Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle wie Lebensmittelgeschäften, Kiosken und so weiter, in der die Lebensmittel erworben worden sind. Sonnet weiter: „Die Stadt bittet mit Nachdruck darum, die Maske so oft wie möglich zu tragen und damit sich selbst und andere Menschen zu schützen.“

Das OVG hatte auch darauf verwiesen, dass aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse dafür sprächen, dass Masken vor Infektionen schützen. Andererseits belege nichts die Behauptung, Maskentragen sei schädlich.