Schadensersatz gefordert Autofahrer fährt in Graben und verklagt die Gemeinde Ruppichteroth

Eitorf/Bonn · Ein Mann aus Eitorf musste einem Fahrzeuggespann ausweichen und fuhr in einen Graben. Vor dem Bonner Landgericht verklagte er dann die Gemeinde Ruppichteroth auf Schadensersatz. Nun hat die zuständige Kammer ein Urteil gefällt.

 Ein Mann hat vor dem Bonner Landgericht nach einem Unfall die Gemeinde Ruppichteroth verklagt. (Symbolfoto)

Ein Mann hat vor dem Bonner Landgericht nach einem Unfall die Gemeinde Ruppichteroth verklagt. (Symbolfoto)

Foto: dpa

Die linke Fahrzeugfront war komplett hin, das Auto ein wirtschaftlicher Totalschaden: Ein Mann aus Eitorf war am 9. Juli 2019 in seinem schicken Chrysler Sebring Convertible auf einer Nebenstraße im zu Ruppichteroth gehörenden Weiler Hove unterwegs, als er einem auf der rechten Straßenseite geparkten Fahrzeuggespann ausweichen musste und dann mit der linken Seite in einen Graben fuhr. Vor dem Bonner Landgericht verklagte der Fahrzeugbesitzer daraufhin die Gemeinde Ruppichteroth auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Höhe von 4586 Euro. Nun hat die zuständige 1. Zivilkammer die Klage als unbegründet abgewiesen.

„Hätte er aufgepasst, hätte er es gesehen“, brachte der Vorsitzende Richter den Vorfall neben der leicht abschüssigen Straße auf den Punkt. Der Fahrer war nämlich weit über den Rand der insgesamt rund vier Meter breiten Fahrbahn und den 70 Zentimeter breiten Randstreifen auf eine angrenzende Wiese ausgewichen. Wegen des sommerlich hoch wuchernden Grases konnte er – wie er vorbrachte – nicht erkennen, dass vor ihm ein rund 45 Zentimeter tiefer Graben begann, der in ein parallel zur Straße verlegtes Drainagerohr mündete. Und genau in dieses „vor der Verrohrung befindliche Loch“ fuhr der Mann dann mit der linken Seite seines amerikanischen Cabriolets.

Gemeinde widerspricht

Der Kläger hatte argumentiert, dass er nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren sei und der Seitenstreifen regelmäßig benutzt werde. Letzteres habe er an vorhandenen Fahrspuren erkennen können. Infolgedessen habe er – so seine weitere Argumentation – darauf vertrauen dürfen, dass ein Befahren gefahrlos möglich sei. Die Gemeinde hatte dem entgegengesetzt, dass ein Seitenstreifen gemäß Straßenverkehrsordnung kein Bestandteil der Fahrbahn ist. Der Unfall habe sich aber ohnehin nicht auf dem Seitenstreifen ereignet: Loch und Rohr befänden sich auf einer privaten Wiese.

„Auf der Wiese hat er als Autofahrer schlicht nichts zu suchen“, stellte der Vorsitzende in der Begründung der Entscheidung klar. Und wenn er sie doch befahre, dann handele er eben auf eigene Gefahr. (AZ: LG Bonn 1 O 380/20)

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