Geld zurück für Wohnmobil-Käufer Fehlkauf endet vor Gericht

RUPPICHTEROTH/BONN · Für knapp 19 000 Euro hatte er ein Wohnmobil mit angeblich 110kW im Internet angeboten. Ein Pärchen aus Ruppichteroth schlug zu - und fiel auf falsche Angaben des Anbieters herein. In einem Zivilprozess vor dem Bonner Landgericht ging es jetzt um die Frage, ob ein Händler den Käufern das Geld zurückzahlen muss.

Beim Kauf dieses Wohnmobils lief so ziemlich alles schief, was schief laufen kann: Der Händler gehörte gar nicht - wie von den Käufern aus Ruppichteroth angenommen - zu einer in der Reisemobilbranche angesehenen Firma. Zudem trat er nur als Vermittler für eine Privatperson auf und bewarb das Wohnmobil mit falschen Motordaten. Das i-Tüpfelchen: Auf der Fahrt vom Händler nach Hause ging auch noch die rote Motorkontrollleuchte an.

In einem Zivilprozess vor dem Bonner Landgericht ging es jetzt um die Frage, ob der in Hessen sitzende Händler den Käufern das Geld zurückzahlen muss. Der Ruppichterother hatte das Wohnmobil im November 2014 im Internet entdeckt. Knapp 19 000 Euro sollte das gute Stück kosten. Angetrieben wurde es laut der Anzeige mit einer Motorleistung von 110 kW.

In einem Telefonat soll sich der Gesprächspartner als Mitarbeiter der bekannten und in den Augen des Kaufinteressenten vertrauenswürdigen Firma ausgegeben haben. Die beiden wurden sich einig und der Ruppichterother bekam einen Kaufvertrag letztlich zugefaxt - der Deal war fix.

Ab diesem Zeitpunkt übernahm dessen Frau, die im Prozess auch als Klägerin auftrat, die Abwicklung des Geschäfts. Sie unterschrieb den Kaufvertrag, in dem die wirkliche Firma des Händlers benannt war und als Vermittler auftrat, faxte ihn an den Händler und überwies eine vereinbarte Anzahlung.

Verwunderung über schwache Motorenleistung

Im Dezember holte sie dann das Fahrzeug ab und wunderte sich auf der Rückfahrt über die schwache Motorleistung. Ein Blick in die Fahrzeugpapiere brachte Klarheit: In Wahrheit hatte das Wohnmobil nur 85 kW und nicht die angepriesenen 110 kW. Ein enormer Unterschied, insbesondere bei einem schweren Gefährt wie dem erworbenen Wohnmobil.

Als sich die enttäuschten Käufer bei dem Händler beschwerten, behauptete der Beklagte zunächst, dass der Motor ein so genanntes Chip-Tuning habe, das die Leistung erhöhe. Doch es stellte sich heraus, dass dies nicht stimmte: Auch in dem Vermittlungsvertrag mit dem wirklichen Besitzer waren nur 85 kW eingetragen.

Käufer haben Anspruch auf Schadensersatz

Zivilrichter Stefan Bellin entschied nun am Dienstag, dass die Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Der Beklagte trat laut Urteil beim Abschluss des Kaufvertrages als Händler auf. Die Käufer durften daher darauf vertrauen, dass der Händler alle Aufgaben des Verkäufers übernimmt und die von ihm beworbenen Angaben stimmen.

Ob die Käufer ihr Geld im Gegenzug zur Rückgabe des Wohnmobils wirklich zurückerhalten, bleibt abzuwarten: Der Händler hat zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet.

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