Weco-Feuerwerksrakete Kein Schmerzensgeld wegen Querschläger

Eitorf/Bonn · Es war als Höhepunkt einer Hochzeit gedacht, doch das ging schief: Beim mitternächtlichen Feuerwerk wurden Gäste von Feuerwerkskörpern getroffen. Ein 30 Jahre alter Mann aus Nürnberg verklagte daraufhin den Hersteller der Raketen, die Pyrotechnische Fabrik Weco aus Eitorf, vor dem Bonner Landgericht auf Schmerzensgeld. Doch von der 13. Zivilkammer wurde die Klage jetzt abgewiesen.

Aufgrund eines Knalltraumas an einem Ohr, einem Tinnitus sowie leichten Verbrennungen am Hals hatte der Kläger 7000 Euro gefordert sowie die Feststellung, dass sämtliche Folgekosten von der Beklagten übernommen werden müssen.

Bei der Hochzeitsfeier in Mecklenburg-Vorpommern in der Nacht auf den 20. Juni 2010 hatten die Brauteltern ihrer Tochter ein unvergessliches Geschenk in Form eines Feuerwerks machen wollen. Die größtenteils von Weco stammenden Feuerwerksbatterien samt Aufbauplan kauften sie bei einem Händler.

Ein Bekannter kümmerte sich unentgeltlich um Aufbau und Abbrennen des Feuerwerks. Warum eine "Bombette" dann quer flog, konnte im Prozess nicht geklärt werden: Das Hotelpersonal hatte damals alle Reste im Müll entsorgt. Der klagende 30-Jährige warf Weco vor, es sei entweder ein Fabrikations- oder ein Anweisungsfehler für den Unfall verantwortlich.

Bemängelt wurde von dem Kläger unter anderem, dass kein Sicherheitsabstand angegeben worden sei. Bei einer Effekthöhe des Feuerwerks von 45 Metern hätte der Gefährdungsradius mindestens diese Länge haben müssen. Offenbar war das Feuerwerk etwa 30 Meter entfernt von der Hotelterrasse gezündet worden.

Die 13. Zivilkammer wies die Klage ab: Es habe keinen Instruktionsfehler gegeben. Ein Gutachter hatte bestätigt, dass auf der fraglichen Batterie zum damaligen Zeitpunkt kein Sicherheitsabstand angegeben werden musste. Allgemein würden bei Batterien der entsprechenden Klasse acht Meter genügen.

Zudem sei auf der Verpackung betont worden, dass auf einen festen Stand der Raketen geachtet werden muss. Da die Reste der Batterien entsorgt worden waren, konnte nicht geklärt werden, ob es zu einem theoretisch möglichen seitlichen Austreten der Bombette gekommen war oder die Batterie umgekippt war.

Aktenzeichen: LG Bonn 13 O 130/11

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