Urteil am Landgericht Bonn Sozialstunden und Bewährungsstrafe für Drogenhandel

Lohmar · Insgesamt sechs Mal verkaufte ein Mann aus Lohmar einer 16-Jährigen Marihuana. Nur weil seiner Kundin ihr Alter nicht anzusehen war, kam er vor dem Bonner Landgericht mit einer glimpflichen Strafe davon.

 Nur eine milde Strafe erhielt ein Drogenhändler vor dem Bonner Landgericht. (Symbolbild)

Nur eine milde Strafe erhielt ein Drogenhändler vor dem Bonner Landgericht. (Symbolbild)

Foto: picture alliance / Frank Leonhar/Frank Leonhardt

„Ob er wusste, dass sie minderjährig war, blieb unbekannt“, sagte Marc Eumann in der Urteilbegründung: Der Vorsitzende Richter der 10. Großen Strafkammer am Landgericht Bonn verurteilte einen 26-jährigen Mann aus Lohmar wegen Drogenhandels. Dass der Mann mit einer Bewährungsstrafe von zehn Monaten relativ glimpflich davonkam, hat er vor allem der Tatsache zu verdanken, dass seiner Kundin ihr Alter nicht auf den ersten Blick anzusehen ist. Insgesamt 295 Gramm Marihuana in sechs Einzellieferungen hatte der Dealer im Januar 2020 einer 16-Jährigen verkauft, die das Gras dann anschließend auf Lohmarer Schulhöfen weiterveräußerte.

Das Mädchen war aber offenbar kein Unschuldslamm und befand sich wohl schon länger im Visier der Drogenfahnder. So kam die Polizei auch schnell auf die Spur ihrer Lieferanten. Für die vorsätzliche Abgabe an Minderjährige sieht das Gesetz einen deutlich höheren Strafrahmen vor, aber Vorsatz konnte dem Verurteilten nicht nachgewiesen werden. Fünf der Lieferungen bewegten sich mengenmäßig obendrein in einem Bereich, der dem Angeklagten jeweils nur eine Geldstrafe eingebracht hätte.

Am 15. Januar verkaufte der nun Verurteilte dem Mädchen allerdings 100 Gramm Marihuana zu dem vereinbarten Preis von sieben Euro je Gramm und überschritt damit die Grenze zum gesetzlich festgelegten „Handel in nicht geringer Menge“. Hier hat der Gesetzgeber eine Mindeststrafe von einem Jahr als Untergrenze festgelegt und die zwei Monate blieben dem Mann nur deshalb erspart, weil er diese Grenze nur knapp gerissen hatte und das Gericht so einen minderschweren Fall annahm. Hier liegt die Mindeststrafe dann bei drei Monaten Haft. Als Bewährungsauflage erlegte die Strafkammer dem Verurteilten die Ableistung von 80 Sozialstunden auf. Außerdem muss er den Gewinn der illegalen Drogenverkäufe in Höhe von 2065 Euro vollständig zurückzahlen: „Betriebsausgaben gibt’s für Drogenhändler nämlich nicht“, schloss der Vorsitzende die Urteilsbegründung süffisant. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

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