Nach Explosion Recycling-Firma muss nicht für Schäden zahlen

EUSKIRCHEN/BONN · Die verheerende Explosion einer britischen Sprengbombe am 3. Januar 2014 auf dem Gelände einer Recycling-Firma in Euskirchen, bei der ein 53-jähriger Baggerfahrer getötet, 13 weitere Menschen verletzt und Nachbargebäude demoliert wurden, ist nicht der Recycling-Firma anzulasten.

Der Baggerfahrer wurde bei der Explosion der Bombe getötet.

Der Baggerfahrer wurde bei der Explosion der Bombe getötet.

Foto: Axel Vogel

Nachdem bereits die Staatsanwaltschaft ihre strafrechtlichen Ermittlungen gegen Verantwortliche des Betriebs eingestellt hatte, hat nun auch die 9. Zivilkammer des Bonner Landgerichts die Klage der Versicherung eines zerstörten Nachbargebäudes gegen die Firma auf 250 000 Euro Schadensersatz abgewiesen.

Als ein "tragisches Unglück" hatte vor einem Jahr bereits Oberstaatsanwalt Robin Faßbender bei der Verfahrenseinstellung das bezeichnet, was an jenem Tag passiert war. Der Baggerfahrer und seine Kollegen waren damals gegen 13.30 Uhr gerade dabei, Bauschutt umzuladen, als die Schaufel des Baggers die in einem Betonblock steckende Bombe aus dem Zweiten Weltkrieg traf. Eine gewaltige Detonation erschütterte das gesamte Areal rund um den Bahnhof in Euskirchen.

Unter den vielen, teils schwer beschädigten Nachbargebäuden auf dem Industriegelände war auch eine Firma, bei der zwei Lagerhallen, ein neuer Carport und Tür- und Toranlagen zerstört wurden. Und nachdem deren Versicherung für den Schaden von 250 000 Euro aufgekommen war, zog die Assekuranz vor das Bonner Landgericht, um sich das Geld vom Betreiber der Recycling-Firma zurückzuholen. Doch die, so befand nun die 9. Zivilkammer, trifft keine Schuld an dem Unglück.

Das hatte die Versicherung anders gesehen und in ihrer Klage erklärt: In dem Betrieb seien schon häufiger Minen und Bomben gefunden worden, deshalb hätte die Firma besondere Vorsichtsmaßnahmen bei der Zerkleinerung des Bauschutts treffen müssen wie eine gründliche Sichtkontrolle oder sogar das Röntgen des Materials.

Außerdem sei die 2,80 Meter lange und 1,8 Tonnen schwere Bombe nicht gänzlich von Beton ummantelt gewesen, denn Zeugen hätten sechs Monate zuvor in dem meterhohen Abbruchberg ein auffälliges, einem Wasserfass ähnelndes Stück gesehen und als Bombe identifiziert. Dem aber hatte der Unternehmer vor Gericht heftig widersprochen und erklärt: Nie zuvor sei bei ihm eine Bombe gefunden worden. Auch hätte der erfahrene Baggerfahrer niemals nach dem Stück gegriffen, wenn aus dem Beton etwas herausgeragt hätte.

Nach ausführlicher Beweiserhebung mit einer Reihe von Zeugen befand die Zivilkammer nun nach Auskunft von Gerichtssprecher Bastian Sczech: Der beklagte Unternehmer ist für den Schaden nicht haftbar zu machen. Keiner der gehörten Zeugen, unter ihnen auch ein erfahrener Schrotthändler, sei im Ansatz auf die Idee gekommen, dass der Betonbrocken eine Bombe sein könnte.

"Und so war auch für den Beklagten nicht erkennbar, dass es eine Bombe war", erklärte der Gerichtssprecher. (AZ: LG Bonn 9 O 342/14)

Sollte das Urteil rechtskräftig werden, könnte der Recycling-Unternehmer aufatmen: Er äußerte im Prozess die Befürchtung, dass erfolgreiche Klagen aller Geschädigter seinen Ruin bedeuten.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort