Fürs Herbstlaub gilt die Reinigungspflicht Eigentümer müssen für saubere Wege sorgen

Sankt Augustin · Tief „Husch“ hat in den vergangenen Tagen mit kalten Temperaturen und frischem Wind an den Bäumen gerüttelt. Nun liegt das schmucke gelbe, rote und braune Blätterkleid auf dem Boden und bereitet dort viel Arbeit und manchmal sogar Probleme.

 Derzeit fällt das Laub von den Bäumen und liegt nicht nur auf Rasenflächen, sondern auch auf den Gehwegen. Eigentümer sind verpflichtet, das anfallende Laub zu beseitigen, wenn die Reinigungspflicht auf sie übertragen ist.

Derzeit fällt das Laub von den Bäumen und liegt nicht nur auf Rasenflächen, sondern auch auf den Gehwegen. Eigentümer sind verpflichtet, das anfallende Laub zu beseitigen, wenn die Reinigungspflicht auf sie übertragen ist.

Foto: Holger Arndt

Während die Stadt die Straßen von Laub befreit, sind Grundstückseigentümer für die Reinigung von Geh- und Privatwegen überall dort verantwortlich, wo die Reinigungspflicht auf die Bürger übertragen wurde, erklärt Stadtsprecherin Eva Stocksiefen auf Nachfrage: „Das ist wie bei den Räum- und Streupflichten bei Schnee und Eis in der Straßenreinigungssatzung genau geregelt.“

Der Hausbesitzerverein Haus & Grund rät Hauseigentümern in einer Mitteilung, die Verkehrssicherungspflicht nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Eigentümer müssten für saubere Wege sorgen, könnten diese Tätigkeit aber auch an Mieter oder Dienstleister delegieren. Für die Kontrolle der durchgeführten Arbeiten sei der Eigentümer verantwortlich. Die Reinigungspflicht gelte auch für Laub, das nicht von eigenen Bäumen auf den Gehweg vor dem Haus falle, betont Stocksiefen.

„Das Laub, das etwa von Straßenbäumen herunterfällt, kann aber beim Bauhof und den Grünabfallcontainern an den Friedhöfen kostenlos entsorgt werden. Den Service bieten wir seit vielen Jahren an, und der wird auch gut genutzt.“ Und natürlich reinige auch die Stadt ihre Straßen, Wege und Flächen, sagt Stocksiefen. „Es ist wie jedes Jahr schwierig, weil in wenigen Tagen das gesamte Laub von den Bäumen fällt. Der Bauhof ist darauf vorbereitet und hat auch Kräfte aus anderen Bereichen für die Reinigung zusammengezogen.“

Ist das Laub aus dem eigenen Garten erst einmal gesammelt, bleibt die Frage der Entsorgung. „Eigentümer können das Laub beispielsweise kompostieren oder als Frostschutz für Gartenpflanzen verwenden“, empfiehlt der Vorsitzende von Haus & Grund Rheinland, Peter Rasche.

Zu viel Laub im Kompost sorgt aber für Probleme bei der Verrottung – im Prinzip auch bei der Biomüll-Kompostierungsanlage der RSAG, sagt Sprecher Christof Gerharz: „Unsere Kollegen sind da eingespielt. Es wird jetzt natürlich viel Platz benötigt, weil große Mengen in kurzer Zeit angeliefert werden. Insgesamt dauert der Kompostierungsprozess nur etwas länger, und das Laub muss gut mit anderem Biomüll gemischt werden.“ Laub, das auf die Straße fällt und dort von Kehrmaschinen gesammelt wird, verarbeite die RSAG in ihrem Kompostwerk nicht: Die Ladungen der Kehrmaschinen enthielten neben Blättern auch Steine und Schmutz jeder Art, erklärt Gerharz. „Wer keinen Kompost und auch keine Biomülltonne hat, kann sein Laub auch über Beistellsäcke entsorgen. Die Verkaufsstellen der Säcke findet man auf der Rückseite der Müllkalender und im Internet.“

Die Straßenreinigungssatzung (§ 3,1) besagt, dass „zur ordnungsgemäßen Reinigung“ die Beseitigung von Schmutz, Glas, Laub und sonstigen Verunreinigungen jeder Art sowie auf Gehwegen auch die Beseitigung von Gras und Pflanzenwuchs gehört. Dabei ist die Anwendung von Herbiziden nicht erlaubt.

„Befindet sich auf dem Gehweg eine Bepflanzung, gehört diese zur Gehwegreinigung, wobei nur die weggeworfenen Fremdkörper (auch Laub) zu beseitigen sind. Die Reinigung ist bis samstags jeder Woche bis spätestens 18 Uhr durchzuführen. Ist der Samstag ein gesetzlicher Feiertag, so ist die Reinigung bis zum vorhergehenden Werktag bis spätestens 18 Uhr durchzuführen. Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Reinigung unverzüglich zu entfernen.“

Bei Schnee und Eis gelten die Räum- und Streupflichten werktags von 7 bis 20 Uhr „unverzüglich“ nach Beendigung des Schneefalls, sonn- und feiertags ab 9 Uhr.

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