Ordnungsämter untersagen Spielbetrieb Keine Ausnahme für Golfspieler

Rhein-Sieg-Kreis · In Zeiten der Corona-Epidemie ist jeder Sportbetrieb untersagt. Auch die Golfanlagen in der Region haben ihren Betrieb eingestellt, eine vorübergehende Ausnahme wurde auch untersagt.

 Ein Golfspieler auf einem Golfplatz: Der Sport funktioniert auch mit viel Abstand zu anderen.

Ein Golfspieler auf einem Golfplatz: Der Sport funktioniert auch mit viel Abstand zu anderen.

Foto: picture alliance / Arco Images G/Zueger, E.

Kein Golf, kein Reitsport, kein Schach. Die kommunalen Ordnungsämter stellen klar, dass jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen untersagt sind. Damit widersprechen sie dem Leiter des Kreisgesundheitsamts, Rainer Meilicke, der, wie berichtet, „aus hygienischen Gesichtspunkten“ nichts dagegen hatte, wenn „einzelne Golfspieler einsam über den Rasen laufen“ und spielen. Golfspieler aus dem Rhein-Sieg-Kreis hatten auf eine Ausnahme gehofft.

Die Pressesprecherin der Stadt Sankt Augustin, Claudia Oberdörfer, verweist auf Paragraf 3 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus (CoronaSchVO), der am Sonntag aktualisiert wurde. „Darunter fällt ganz klar auch der Golfplatz, der also zu schließen ist. Das war auch schon im letzten Erlass vom Gesundheitsministerium der Fall. Das Ordnungsamt setzt hier die Regelung um. Für eine andere Interpretation bleibt kein Raum.“ Möglich sei, dass Meilicke noch aufgrund des ersten Erlasses des Gesundheitsministeriums von Mitte März entsprechend großzügig gewesen sei. Danach waren nur Zusammenkünfte untersagt, nicht der Sportbetrieb. Oberdörfer: „Seit dem 17. März ist jedoch die Erlass- und jetzt Verordnungslage klar.“ Sankt Augustins Sozialdezernent Ali Dogan stützt sich auf die Verordnung: „Untersagt sind jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen. Klarer kann man es nicht formulieren.“

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