Kein Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfen Kurierfahrerin auch in zweiter Instanz freigesprochen

Bonn/Sankt Augustin · Das Landgericht spricht eine Kurierunternehmerin vom Vorwurf des Subventionsbetruges auch in zweiter Instanz frei. Die Sankt Augustinerin sollte ab Anfang 2020 Biokisten zu Kindertagesstätten fahren. Der Lockdown ließ das Geschäft jedoch platzen.

 Corona-Soforthilfen soll eine 52-jährige Sankt Augustinerin zu recht beantragt haben. (Symbolbild)

Corona-Soforthilfen soll eine 52-jährige Sankt Augustinerin zu recht beantragt haben. (Symbolbild)

Foto: dpa/Robert Michael

Nachdem die Bonner Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hatte, wurde eine Sankt Augustiner Unternehmerin erneut freigesprochen. Die Betreiberin eines Kurierdienstes soll zu Beginn der Corona-Pandemie unrechtmäßig Soforthilfen beantragt haben. Das Landgericht entschied jedoch am Montag, dass kein Betrug vorlag.

Kurz vor dem ersten Lockdown im März 2020 hatte die Angeklagte einen lukrativen Auftrag bekommen: Eine Logistik-Firma heuerte die 52-Jährige als Subunternehmerin an, täglich Lebensmittel an Kindergärten und auch private Haushalte zu fahren. Für die Lieferung der Biokisten waren 44 Wochenstunden und ein Honorar von 5000 Euro verabredet gewesen. Der Vertrag wurde am 20. Februar unterschrieben. Dafür leaste die Geschäftsfrau eigens ein zweites Auto, auch bewarb sie weitere Aushilfsfahrer für den Familienbetrieb. Es dauerte jedoch keine vier Wochen und das Geschäft platzte. Mit dem ersten Corona-Lockdown schlossen auch die Kindergärten – und der Logistiker kündigte der Sankt Augustinerin ersatzlos den Vertrag.

Erhebliche Umsatzmöglichkeiten entgangen

Ende März beantragte die Unternehmerin Corona-Soforthilfen. Zuvor habe sie recherchiert und auch bei einer Hotline angerufen, um festzustellen, ob sie die Voraussetzungen überhaupt erfüllte. Die staatliche Unterstützung über 9000 Euro wurde ihr gewährt und kurz darauf auf ihr Konto überwiesen. Ein Jahr später, im April 2021, bekam die Kurierfahrerin aber von der Staatsanwaltschaft Bonn einen Strafbefehl: 4500 Euro Geldstrafe sowie eine Forderung zur Rückzahlung der Unterstützung. Ein ehemaliger Mitarbeiter, dem sie gekündigt hatte, soll die Unternehmerin wegen Subventionsbetrugs angezeigt haben. Die 52-Jährige sei nicht notleidend gewesen, sagte der Ankläger nach einer Überprüfung der Betriebskonten. Ihr Geschäft sei ohne große Einbußen weitergelaufen.

Tatsächlich konnte die Angeklagte, die ihren Fahrdienst 2012 gegründet hatte, ihre zwei Großkunden weiter bedienen, da deren Aufträge nicht vom Lockdown betroffen waren. Unter anderem transportierte die ehemalige Arzthelferin Blutproben von Arztpraxen in verschiedene Labore und stellte für Firmen die Betriebspost zu. Das Amtsgericht Siegburg sprach die Unternehmerin im September 2021 jedoch frei. Die staatliche Förderung, hieß es im Urteil, sollte nicht nur coronabedingte Umsatzeinbrüche auffangen, sondern sei auch für solche Fälle vorgesehen, in denen Betroffenen durch die Pandemie erhebliche Umsatzmöglichkeiten entgangen seien.

Eine Berufung der Bonner Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg. Die 13. Kleine Strafkammer des Bonner Landgerichts bestätigte jetzt den Freispruch. Die Corona-Soforthilfe, so Kammervorsitzender Edgar Panizza, „schützt weder irreale Projekte noch Luftschlösser“, doch im vorliegenden Fall habe bereits ein rechtsverbindlicher Auftrag bestanden. Damit sei die Voraussetzung für eine Förderung erfüllt; es handele sich nicht um Betrug.

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