Künstliches Hüftgelenk statt Schmerzlinderung Behandlungsfehler: 25.000 Euro Schmerzensgeld für 60-jährigen Siegburger

SIEGBURG/BONN · Von der Behandlung seines schmerzenden linken Hüftgelenks in einer Privatklinik im Rhein-Sieg-Kreis erhoffte sich ein heute 60 Jahre alter Siegburger eine deutliche Verbesserung der Situation.

Vor dem Bonner Landgericht verklagte der Patient die orthopädische Klinik, da er den Ärzten Behandlungsfehler vorwarf. 50.000 Euro Schmerzensgeld und die Übernahme der in Zukunft aufgrund der Behandlung anfallenden Kosten forderte der Kläger. Und ein vom Gericht eingeschalteter Gutachter, ein Facharzt für Orthopädie, gab dem 60-Jährigen Recht.

Eine Kernspinuntersuchung der Hüfte zu Beginn hatte gezeigt, dass degenerative Veränderungen vorliegen. Der Knorpel war weitgehend aufgebraucht, und eine Arthrose wurde festgestellt. Dass die Klinik im Oktober 2009 einen arthroskopischen Eingriff vornahm, konnte der Sachverständige nicht nachvollziehen, da dies nach den einschlägigen ärztlichen Leitlinien nicht angebracht gewesen sei.

Noch gravierender war offenbar die Nachfolgebehandlung: Nur wenige Monate nach der Operation wurde der Kläger erneut in der Klinik behandelt, da er weiter über Probleme klagte.

Im März 2010 wurden dem Mann innerhalb von zwei Wochen fünf Mal gezielt Cortisonpräparate in die Hüfte gespritzt - obwohl der Hersteller des Medikaments drei bis vier Gaben pro Jahr für regelgerecht hält.

Daher kam es laut dem Gutachter zu einer gefährlichen Überdosierung und zudem zu einer Entzündung des Hüftgelenks. Im Juli 2010 musste dem 60-Jährigen ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt werden.

Bitter für den Patienten: Der Sachverständige kam zu dem Schluss, dass bei vorliegendem Krankheitsbild ausgedehnte konservative Maßnahmen wie eine physiotherapeutische Behandlung fachgerecht gewesen wären.

Da ein von den Zivilrichtern angeregter Vergleich nicht zustande kam, wurde ein Urteil gefällt: Die Klinik muss dem Patienten nun 25.000 Euro Schmerzensgeld zahlen. Zudem wurde sie verpflichtet, für mögliche Zukunftsschäden aufzukommen.

Aktenzeichen: LG Bonn 9 O 371/12

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