Corona-Regeln in Siegburg
Die neue Regelung im Wortlaut
Allgemeinverfügung der Stadt Siegburg zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Siegburg vom 15. Oktober 2020:
Auf Grund des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 16 der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) vom 30.09.2020 in der ab dem 14.10.2020 gültigen Fassung für das Gebiet der Stadt Siegburg folgende Allgemeinverfügung erlassen:
§ 1 Über die Bestimmungen der CoronaSchVO hinaus gelten auf dem Gebiet der Stadt Siegburg für die Zeit der aktuell festgestellten Inzidenzzahl von über 50 folgende weitergehende Beschränkungen:
Nr. 1 Zusammentreffen von Gruppen im öffentlichen Raum: Eine Gruppe darf aus höchstens fünf Personen bestehen.
Nr. 2 Begrenzung der Personenzahl bei privaten Feiern:
a) im öffentlichen Raum: An privaten Festen und Feiern (z.B. Jubiläum, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier), die im öffentlichen Raum und nicht in einer privaten Wohnung stattfinden, dürfen höchstens 10 Personen teilnehmen.
b) im privaten Raum: Finden solche Feste und Feiern in einer privaten Wohnung statt, dürfen höchstens 10 Personen aus maximal zwei Hausständen teilnehmen.
Nr. 3 Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum:
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum ist in der Siegburger Fußgängerzone Pflicht sowie an Orten mit erhöhtem Personenaufkommen, an denen das Abstandsgebot nicht sicher eingehalten werden kann. .
Darüber hinaus wird das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum dringend empfohlen.
Nr. 4 Mund-Nase-Bedeckung / Rückverfolgbarkeit bei Veranstaltungen:
und Versammlungen Bei Veranstaltungen und Versammlungen ist innerhalb geschlossener Räume stets, auch am Sitzplatz, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen; das gilt unabhängig davon, welchen Haushalten die Personen angehören, ob 1,5 Meter-Abstände eingehalten sind oder ob die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.
Bei allen Veranstaltungen und Versammlungen ist in geschlossenen Räumen die besondere, im Freien die einfache Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Auch bei Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit ist zwischen Zuschauenden bzw. Teilnehmenden ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, es sei denn, es handelt sich um Personen, die zu einer der in § 1 Absatz 2 CoronaSchVO genannten Gruppen gehören.
Nr. 5 Mund-Nase-Bedeckung und Verbot des Singens bei Versammlungen zur Religionsausübung:
Bei Versammlungen zur Religionsausübung (z.B. Gottesdienste) ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Das gemeinsame Singen ist verboten; das Vorsingen ist erlaubt.
Nr. 6 Sperrstunde:
Für alle gastronomischen Betriebe gilt eine verbindliche Sperrstunde von 23 bis 6 Uhr. Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen bleiben weiterhin geschlossen.
Nr. 7 Alkoholverkauf und -konsum:
Von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist der Verkauf von alkoholischen Getränken sowie dessen Konsum im öffentlichen Raum verboten. Ausgenommen hiervon sind der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken im konzessionierten Bereich von Gaststätten einschließlich Außengastronomie während der jeweiligen Öffnungszeiten für den Konsum innerhalb des konzessionierten Bereichs.
Nr. 8 Besondere Rückverfolgbarkeit in der Gastronomie:
Jeder Gastronom hat selbst oder durch sein Personal Name, Anschrift, Telefonnummer sowie die Dauer der Anwesenheit zu erfassen und zusätzlich durch einen Sitzplan nachvollziehbar zu dokumentieren, welche anwesende Person zu welcher Zeit wo gesessen hat. Bei der Erfassung sind die Kontaktdaten unverzüglich auf ihre Vollständigkeit und insbesondere auf offensichtlich missbräuchliche Angaben (pseudonyme Angaben) zu kontrollieren. Die Daten sind nach dem Besuch für vier Wochen aufzubewahren.
Nr. 9 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen und Versammlungen:
Bei Veranstaltungen und Versammlungen ist die zulässige Teilnehmerzahl auf 20% der normalen Kapazität des Veranstaltungsortes begrenzt, maximal 100 Personen. Das Verbot gilt nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie für Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und der Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind, insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vertreterversammlungen dazu und Blutspendetermine.
Nr. 10 Mindestfläche im Einzelhandel, Handwerk und Dienstleistungsgewerbe:
Die Anzahl von gleichzeitig in einem Geschäftslokal (Einzelhandel, Handwerk, Dienstleistungsgewerbe) anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche nicht übersteigen. Tätigkeiten nach § 12 Abs. 3 CoronaSchVO sind hiervon nicht erfasst.
Nr. 11 Kontaktsport mit höchstens 30 Personen:
Kontaktsport darf nur in einer Gruppe von maximal 30 Personen ausgeübt werden.
Nr. 12 Bezugsgruppen-Größen:
Die maximale Größe der Bezugsgruppen nach Ziffer X Nr. 5 der Anlage zur CoronaSchVO (Tagesausflüge, Ferienfreizeiten etc. für Kinder und Jugendliche) wird auf zehn Personen festgelegt.
§ 2 Diese Allgemeinverfügung tritt am 16.10.2020 (am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung) in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 31.10.2020.