Corona-Lage im Rhein-Sieg-Kreis Endlich wieder Party

Rhein-Sieg-Kreis · Entwickelt sich der Inzidenzwert so weiter, kann in einer Woche im wahrsten Sinne des Wortes gefeiert werden. Wir haben mal geschaut, was der neue Stufenplan für den Rhein-Sieg-Kreis noch so festhält.

 Bald auch ohne Test besuchbar: die Siegburger Straßencafés. Marcel Pölt und Vera Rohmoser im S-Carré.

Bald auch ohne Test besuchbar: die Siegburger Straßencafés. Marcel Pölt und Vera Rohmoser im S-Carré.

Foto: Meike Böschemeyer

Gut möglich, dass ab kommendem Freitag wieder Partys möglich sind. Hält sich nämlich der Abwärtstrend bei den Inzidenzwerten im Rhein-Sieg-Kreis und bleibt fünf Tage hintereinander bei unter 35, sind nach dem neuen Stufen-Fahrplan der Landesregierung für Öffnungen in der Corona-Pandemie „private Veranstaltungen auch in Form von Partys und vergleichbaren Feiern ohne Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstands mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in Innenräumen mit Negativtest“ möglich. Bei den Schnelltests gilt nach wie vor, dass diese in einem der anerkannten Zentren erfolgt und bescheinigt sein müssen, sie gelten für jeweils 48 Stunden.

Neue Verordnung, drei Stufen: Wie berichtet, hat das Land am Mittwoch eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vorgelegt, und zwar eine komplette Neufassung, wie Landrat Sebastian Schuster am Donnerstag bei der wöchentlichen Telefonkonferenz zur Corona-Lage im Kreis betonte. Seine Fachabteilung habe die 30 Seiten erst einmal mit der zuletzt gültigen Verordnung neu abgleichen müssen, weil es neben grundsätzlichen Veränderungen auch viele kleine Abweichungen in Details gäbe.

Die drei Stufen beziehen sich jetzt auf folgende Zahlen der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner: die Inzidenzstufe 1 besteht, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 ist, die Inzidenzstufe 2 bei einer Inzidenz von 35 bis 50 und die Stufe 3 bei Inzidenzen von mehr als 50.

Die Einordnung einer Stadt oder eines Kreises zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird. Umgekehrt muss der jeweilige Grenzwert an fünf Tagen unterschritten werden, um einer niedrigeren Inzidenzstufe zugeordnet zu werden. Wirksam würde die Neueinordnung dann jeweils am übernächsten Tag.

Da der Rhein-Sieg-Kreis am Donnerstag den zweiten Tag unter 50 liegt und der Sonntag nicht mitgezählt wird, wäre also Montag der fünfte Werktag in Folge – wenn es weiterhin bei diesem Trend bliebe. Ab kommenden Mittwoch könnte der Kreis dann in Stufe 2 eingeordnet werden, sollte der Wert sich aber ab diesen Freitag bei unter 35 festigen, könnte kommenden Freitag schon die Stufe 1 für den Kreis gelten.

Glaubensgemeinschaften: Für Kirchen und Religionsgemeinschaften ändert sich im Prinzip nicht viel, erklärte Stefanie Baldus, die im Ordnungsamt die Coronaschutzverordnung im Blick hat. Wenn Kirchen und Religionsgemeinschaften dem Landesgesundheitsministerium (MAGS) ein Schutzkonzept vorlegen, können sie diesem entsprechend ihre Gottesdienste feiern, ansonsten gelten die Regelungen der Verordnung.

Einzelhandel und Friseure: Ab diesen Freitag fällt das sogenannte Click & Meet im Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist, weg, ein Test ist nicht mehr erforderlich. Die Angebote von sogenannten körpernahen Dienst- und Handwerksleistungen, also Friseure, Kosmetik, Fußpflege und ähnliche, können mit Negativtestnachweis in Anspruch genommen werden.

Was gilt bei Inzidenzstufe 1? Der Betrieb von reinen Freibädern ist ohne Negativtestnachweis möglich. Anfänger- und Kleinkinderschwimmkurse sind ohne Personenbegrenzung erlaubt. Bei Inzidenzstufe 2 besteht da ja noch eine Begrenzung in Hallenbädern auf höchstens 20, in Freibädern auf höchstens 30 Kinder.

Tagungen und Kongresse können mit bis zu 1000 Personen mit Negativtestnachweis veranstaltet werden, und ebenso private Veranstaltungen mit bis zu 250 Gästen im Freien und bis zu 100 Gästen in Innenräumen. Eine Kontaktnachverfolgung muss sichergestellt sein. Ab dem 1. September sind auch Volksfeste wie Kirmes, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen mit bis zu 1000 Teilnehmern mit Negativtestnachweis und mit einem durch die Behörde genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzept erlaubt.

Gastronomie: Für die Gastronomie sieht die neue Verordnung vor, dass bei einer Inzidenzzahl zwischen 35 und 50 (Inzidenzstufe 2) Außengastronomie auch ohne Negativtestnachweis besucht werden kann, Lokale dürfen den Innenbereich für Personen mit Negativtestnachweis öffnen, müssen ihren Gästen aber einen Sitzplatz und an Theken und Stehtischen einen Stehplatz zuweisen. Auch hier gilt, dass die einfache Rückverfolgbarkeit sichergestellt sein muss sowie zwischen allen Personen, die nicht zusammengehören, ein Mindestabstand von anderthalb Metern einzuhalten ist. Dies gilt auch für Kantinen und Mensen. Rutscht der Kreis in die Inzidenzstufe 1, entfällt zusätzlich der Negativtestnachweis beim Besuch der Innenräume einer Gastronomie.

Übrigens: Die Verordnung schreibt auch vor, wie Gläser und Geschirr zu reinigen sind: nämlich bei mindestens 60 Grad Celsius und entsprechend wirksamen Spülmitteln.

Beherbergung: Für die Hotellerie und die Beherbergungsbranche wird es bei den Inzidenzstufen 1 und 2 interessant. Bei Werten zwischen 35 und 50 sind auf Campingplätzen auch Übernachtungsangebote in Zelten erlaubt, Hotels, Pensionen und Jugendherbergen dürfen die volle gastronomische Versorgung anbieten. Touristische Angebote im Freien sind für bis zu 20 Personen zulässig.

Bei Inzidenzstufe 1 entfällt bei mehrtägigen Aufenthalten die Pflicht, einen neuen Negativtestnachweis vorzulegen. Touristische Busreisen sind ohne Kapazitätsbegrenzung möglich, wenn alle Gäste aus einem Kreis oder einer Stadt kommen, in der die Inzidenzstufe 1 gilt.

Immunisierte Personen: Neu ist auch, dass immunisierte Personen, also vollständig Geimpfte und Genesene, bei der zulässigen Personenzahl nicht mitgezählt werden, sie müssen auch keinen Test vorlegen, vorausgesetzt, dass sie weder typische Symptome einer Infektion noch eine akute Infektion aufweisen.

Treffen im öffentlichen Raum sind in Stufe 3 erlaubt für Angehörige aus zwei Haushalten – eine Begrenzung der Personenzahl gibt es dabei nicht. Kommen ausschließlich immunisierte Personen zusammen, gibt es weder eine Begrenzung für die Personenzahl, noch für die Zahl der Haushalte.

Schulen und Kitas: Was ändert sich außerhalb der Corona-Schutzverordnung? Ab dem 7. Juni 2021 kehrt die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen landesweit in den Regelbetrieb zurück. Die verbindliche Gruppentrennung ist aufgehoben. Es gelten weiterhin die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen der Coronabetreuungsverordnung.

Ab Montag, 31. Mai, kehren auch im Rhein-Sieg-Kreis alle Schulen aller Schulformen zum Präsenzunterricht zurück. Die bestehenden strikten Hygienevorgaben in den Schulen und auch die Masken- und Testpflicht gelten weiterhin, so der Kreis.

Impfen: Im Impfzentrum werden laut Sebastian Schuster in nächster Zeit ausschließlich Zweitimpfungen vorgenommen. Für Erstimpfungen sei kein Impfstoff vorhanden. Bislang haben 71.259 Menschen im Rhein-Sieg-Kreis den vollen Impfschutz.

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