Urteil im Prozess um Kinderpornografie Amtsgericht Siegburg spricht Mann aus Seelscheid frei

Siegburg · Ein Mann aus Neunkirchen-Seelscheid wird trotz nachgewiesenen Besitzes und Verbreitens kinderpornografischen Materials freigesprochen. Ein Formfehler verhindert seine Verurteilung. Der zuständige Strafrichter zeigte sich verärgert.

 Ein Mann aus Neunkirchen-Seelscheid stand wegen Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Schriften vor dem Amtsgericht Siegburg.

Ein Mann aus Neunkirchen-Seelscheid stand wegen Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Schriften vor dem Amtsgericht Siegburg.

Foto: dpa-tmn/Arne Dedert

Ein 41-Jähriger aus Neunkirchen-Seelscheid musste sich am Freitag wegen Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Schriften vor dem Amtsgericht Siegburg verantworten. Richter Hauke Rudat machte keinen Hehl aus seiner Meinung. Es sei ärgerlich, dass trotz eines „Riesenhaufens an Sauereien“ keine Verurteilung möglich sei. Schuld am zwangsläufigen Freispruch des Angeklagten war ein Verfahrensfehler der ermittelnden Polizeibeamten.

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, ab Februar 2019 in vier Fällen kinderpornografische Bilder und Videos über verschiedene Chats ausgetauscht und eine Vielzahl solcher Dateien auf verschiedenen Festplatten und einem Mobiltelefon gespeichert zu haben. Mehrere tausend Fotos und einige hundert Videos hatten Beamte auf den Datenträgern sichergestellt. Nur war die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten rechtswidrig, wie die Staatsanwaltschaft feststellte.

Beweismaterial darf nicht verwertet werden

Denn der Durchsuchungsbeschluss bezog sich auf eine Adresse, unter der der Mann nicht mehr wohnt. Die Beamten hätten einen neuen Beschluss beim Ermittlungsrichter beantragen müssen. Da nutzte es auch nichts, dass der Angeklagte die Polizei in seine neue Wohnung hineingelassen und sich laut Aussage des Beamten „kooperativ gezeigt“ hatte. Das beschlagnahmte Material unterliegt somit dem Beweisverwertungsverbot. Der Kriminalbeamte, der als Zeuge auftrat, wollte das Handeln mit Gefahr im Verzug rechtfertigen, was Staatsanwaltschaft und Richter nicht gelten ließen.

Zwar sei es vielleicht möglich, Material auf den Handys schnell zu vernichten, aber sicher nicht auf Computern. Dazu sei mehr Aufwand nötig, wie auch der Polizeibeamte einräumte. Ebenso wenig wirkte die Einlassung des Beamten, der Angeklagte habe sich nur nicht da aufgehalten, wo er gemeldet gewesen sei. Man hätte morgens vor der Durchsuchung einen neuen Beschluss beim Ermittlungsrichter beantragen und solange vor der Tür des Angeklagten warten müssen, so Rudat. Das hätte man auch telefonisch machen können.

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