Flucht vor der Polizei Gericht: Schneller als erlaubt, aber kein Autorennen

Siegburg · Das Verfahren vor dem Siegburger Amtsgericht wird eingestellt. Nach dem Prozess erhält der Angeklagter seinen Führerschein zurück.

 Symbolbild: Die Justitia.

Symbolbild: Die Justitia.

Foto: dpa/Peter Steffen

Nicht alles, was die Polizei anzeigt, hält einer Überprüfung durch die Gerichtsbarkeit stand. So auch im Fall eines 30-jährigen Sankt Augustiners, der nach Paragraf 315 d des Strafgesetzbuches angeklagt war, sich am Abend des 25. Juli im vergangenen Jahr in Trois­dorf-Spich in der Ortsmitte ein Autorennen mit der Polizei geliefert zu haben.

Anlass für seine schnelle Fahrt sei gewesen, dass die Polizei hinter ihm her war, worauf er richtig Gas gegeben hätte. Der dort überaus ortskundige Richter Ulrich Wilbrand mochte nicht erkennen, wie in den verwinkelten Straßen zwischen Bahnhof Spich, der Kirche und der Bundestraße 8 (Hauptstraße) überhaupt ein Rennen als Flucht vor der Polizei habe stattfinden können und stellte das Verfahren nach ausführlicher Beweisaufnahme und einer gutachterlichen Stellungnahme ein.

Zum Tatgeschehen: An fraglichem Abend hatte der Angeklagte Freunde aus Gefälligkeit zum Spicher Bahnhof gebracht, damit die von dort mit der Bahn nach Köln fahren konnten. Auf dem Parkplatz vor dem Bahnhof fiel das Auto des Mannes einer Polizeistreife auf. Zwei Beamte mit zwei Kommissarsanwärtern „bestreiften“ den Vorplatz, weil sie den Anwärtern das reale Dienstleben zeigen wollten.

Weil der Wagen des Angeklagten über breite Reifen und Felgen verfügte, mutmaßten die Beamten ein unerlaubtes Tuning und begaben sich auf die Verfolgung des Angeklagten. Schon an der Einmündung der Ausfahrt zur Straße Am Landgraben hatten sie den Mann nicht mehr im Blick und bogen auf Verdacht nach rechts ab. Dann sahen sie ihn wieder, nach ein paar Abbiegungen und einer Strecke von vielleicht 200 oder 300 Metern kamen sie mit Blaulicht und Martinshorn näher, und erst auf der Hauptstraße bog dann der Angeklagte nach links ab auf den Parkplatz eines Supermarktes, wo er anhielt.

Dort nahmen die Beamten dann eine Urinprobe zwecks Nachweis von Drogen, später kam eine Blutprobe hinzu, die aber – so eine Gutachterin – in keiner Weise irgendeinen Drogenkonsum nachwies. Das Fahrzeug stellten die Beamten wegen vermeintlicher unerlaubter Umbauten sicher und erstatteten Anzeige gegen den Mann. Nach knapp einer Woche erhielt er von der Staatsanwaltschaft ohne Beanstandungen sein Auto zurück.

Der Mann gab zu, auf dem einen oder anderen Straßenstück etwas schneller als erlaubt gefahren zu sein. Blaulicht und Martinshorn habe er erst auf der Hauptstraße bemerkt und sei dann sofort auf den Parkplatz gefahren. Geflüchtet vor der Polizei wäre er nicht.

Für Juristen ist die Abgrenzung zwischen einer Flucht vor der Polizei und einem Autorennen überaus schwierig. Der Paragraf 315 d ist 2017 ins Strafrecht eingefügt worden, nachdem es unter anderem in Berlin auf dem Ku-Damm illegale Rennen mit teils tödlichen Ausgängen gegeben hatte. Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hat in einem ähnlichen Fall aus dem Jahr 2019 das Verfahren ausgesetzt und den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, weil es die Norm des 315 d für zu unbestimmt und damit für verfassungswidrig hält.

Im vorliegenden Fall war nun auch für Richter Wilbrand nicht zu erkennen, dass der Angeklagte versucht hätte, eine größtmögliche Geschwindigkeit zu erzielen, um vor der Polizei zu entfliehen. Eine „wettbewerbsmäßige Rennsituation“ habe nicht vorlegen. Und darum stellte Richter Wilbrand das Verfahren ein und überreichte dem Angeklagten auch den vor sechs Monaten eingezogenen Führerschein.

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