Mehrfache Verhaftung Haftstrafe für Drogendealer aus Sankt Augustin

SIEGBURG · Das Siegburger Schöffengericht hat einen 35-Jährigen zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Der Mann war mit mehr als einem Kilogramm Amphetaminen erwischt worden.

 (Symbolfoto).

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Foto: picture alliance / dpa

Ein Siegburger Schöffengericht unter Vorsitz von Richter Hauke Rudat hat einen 35-jährigen Sankt Augustiner wegen seiner Drogengeschäfte zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Mann war im September des vergangenen Jahres in Sankt Augustin mit mehr als einem Kilogramm Amphetaminen erwischt worden und sitzt seitdem in Untersuchungshaft.

Der Stoff sollte, so der Verteidiger des Mannes, nicht dem eigenen Verbrauch dienen, sondern lediglich zu einem geringen Aufpreis weitergegeben werden. 1700 Euro hatte der Angeklagte für die Drogen bezahlt, 1800 Euro sollte er bei der Weitergabe bekommen. Den Stoff hatte er von einem in Murmansk geborenen Dealer in Bornheim gekauft. Selbiger ist inzwischen vom Landgericht Bonn zu vier Jahren Haft verurteilt worden.

Angeklagter verweigert Aussage

In dem Verfahren hatte der Angeklagte allerdings die Aussage verweigert, weil er Gewalt aus der Drogenszene fürchtete. Denn damit hatte der 35-Jährige bereits Erfahrung. Vor Monaten war er schon einmal wegen Drogengeschichten vorläufig festgenommen, aber von der Haft verschont worden. Und weil er umfänglich der Polizei Auskunft über Hintermänner gegeben hatte, kam es nach der erneuten Inhaftierung im Knast zu gewalttätigen Übergriffen. „Alle sind gegen mich, die Beamten sagen, sie hätten nichts gesehen“, berichtete der Mann.

Selbst die Verlegung in ein anderes Haus habe nicht geholfen, erklärte sein Verteidiger, „die Sicherheitslage ist weiter schlecht.“ Dass er ausgesagt hatte, nahm die Staatsanwaltschaft schließlich in ihrem Plädoyer auf. Sie würdigte zwar, dass er Aufklärungshilfe geleistet habe und der Dealer so gefasst werden konnte. Aber dass er wenige Monate nach der ersten Verhaftung wieder gedealt habe, sei doch des Guten zu viel. Insofern komme eine Strafrahmenverschiebung in Richtung einer milderen Strafe nicht in Betracht, zumal der Angeklagte auch nicht selbst drogenabhängig sei.

Kein minderschwerer Fall

Die Verteidigung plädierte dagegen, der Mandant habe doch gestanden und Aufklärungshilfe geleistet. Zudem sei der Stoff nicht weiter verteilt worden. Im Übrigen sei doch der Mandant „ein großer, tapsiger Bär“, der „verbrannt“ sei. Was heißen sollte, dass in der Drogenszene mit dem Mann – weil er „gepfiffen“ hatte – keiner mehr zu tun haben wolle. Darum sei das ein minderschwerer Fall, für den er um eine milde Strafe bitte.

Das sah das Gericht ganz anders. Die Tat stehe fest, es sei kein minderschwerer Fall zu erkennen. Nach der Haftverschonung wieder ins Geschäft einzusteigen, mache das Maß voll.

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